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BGH, Urteil vom 27. März 1995 – II ZR 140/93

§ 46 Nr 5 GmbHG, § 48 Abs 3 GmbHG, § 240 ZPO, § 10 Abs 1 S 1 KO, § 12 KO, § 69 KO, § 139 KO, § 146 Abs 3 KO, § 146 Abs 6 KO

a) Wird über das Vermögen des wegen eines Zahlungs- und eines Feststellungsbegehrens in Anspruch genommenen, in den Vorinstanzen unterlegenen Beklagten in der Revisionsinstanz das Konkursverfahren eröffnet, dann kann der unterbrochene Rechtsstreit von dem Konkursverwalter nur hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und auch nur dann aufgenommen werden, wenn der Gemeinschuldner zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat; bezüglich des Feststellungsausspruchs liegt ein Passivprozeß vor, der nur nach Anmeldung des Begehrens mit einem gem KO § 69 geschätzten Wert unter den besonderen Voraussetzungen des KO § 146 aufgenommen werden kann.

b) Entscheidungen über Bestellung und Abberufung sowie Anstellung und Kündigung eines Geschäftsführers einer GmbH trifft die Gesellschafterversammlung; ist eine GmbH & Co KG Alleingesellschafterin der GmbH, faßt den Beschluß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Denn nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 113, 237 <zum Verein>; Sen.Urt. v. 25. März 1991 – II ZR 169/90, LM Nr. 24 zu § 35 GmbHG = ZIP 1991, 580 m. Anm. Riegger EWiR 1991, 583; Henze, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der GmbH S. 313, 315 f.; zutreffend auch Zimmermann, EWiR 1993, 783) ist § 46 Nr. 5 GmbHG dahin zu verstehen, daß nicht nur die Kompetenz für die Begründung oder Beendigung des Organverhältnisses, sondern auch diejenige für das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers stets in die Hand der Gesellschafterversammlung gelegt ist, ohne daß es auf den in früheren Erkenntnissen des Senats (vgl. Nachweise bei Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl. § 46 RdNr. 49; Henze aaO S. 313) herausgestellten engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Bestellung und Anstellung bzw. Abberufung und Kündigung ankommt.

Eine andere Beurteilung kommt allein dann in Betracht, wenn es nicht (mehr) um die Kündigung des Anstellungsvertrages des – abberufenen – Geschäftsführers geht, sondern die von dem Geschäftsführer der GmbH ausgesprochene Maßnahme ein normales, nicht mit dem Geschäftsführeramt zusammenhängendes Dienstverhältnis betrifft (Sen.Urt. v. 13. Februar 1984 – II ZR 2/83, WM 1984, 532, 533 f.). Dann nämlich besteht nicht die Gefahr, der der Senat mit seiner neueren Rechtsprechung begegnen will, daß der die Kündigung aussprechende Geschäftsführer die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung einengen oder unterlaufen kann.

c) Der Beschluß des Alleingesellschafters einer GmbH, dem Geschäftsführer fristlos zu kündigen, bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Protokollierung nach GmbHG § 48 Abs 3, wenn die Kündigung schriftlich von ihm ausgesprochen worden ist und damit der Sinn der Vorschrift, Sicherheit über den Inhalt eines von der Einpersonen-Gesellschaft gefaßten Beschlusses zu schaffen und nachträgliche Manipulationen zu Lasten Dritter auszuschließen, mit der gleichen Gewißheit erreicht ist, als wäre eine Niederschrift nach GmbHG § 48 Abs 3 gefertigt worden.

Schlagworte: Bestellung und Abberufung Anstellung und Kündigung, Einheits-GmbH & Co.KG, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung, Zuständigkeit der Geschäftsführer, Zuständigkeit der Gesellschafter