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BGH, Urteil vom 27. November 2000 – II ZR 218/00

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 237 Abs 1 S 1 HGB vom 19.12.1985, § 136 Abs 1 InsO, § 23 Abs 1 AGBG

a) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen – unabhängig von der Bereichsausnahme des AGBG § 23 Abs 1 – gemäß BGB §§ 157, 242 einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, 14. April 1975, II ZR 147/73, BGHZ 64, 238) und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmungen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten) Einzelverträge einbezogen ist.

b) Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die Insolvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gemäß HGB § 237 aF (Fassung vom 19. Dezember 1985, jetzt: InsO § 136) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungsvereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie aufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen können.

Schlagworte: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Auslegung, Auslegung des Gesellschaftsvertrages, Inhaltskontrolle, Kündigung, Publikumspersonengesellschaft, stille Gesellschaft