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BGH, Urteil vom 27. November 2009 – LwZR 15/09

UmwG §§ 190 ff., 224; HGB § 128; BGB § 589

a) Die Übertragung sämtlicher Pachtrechte und -Pflichten auf einen anderen Pächter ist etwas anderes als die in § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB unter den Vorbehalt der Erlaubnis gestellte Überlassung der Flächennutzung an einen Dritten (Fassbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 589 BGB Rdn. 8). Bei dieser bleibt der Pächter weiterhin Vertragspartner des Verpächters (vgl. Senat BGHZ 150, 365, 368), während er im ersteren Fall aus dem Pachtverhältnis ausscheidet und der Dritte eintritt.

b) Die identitätswahrende Rechtsformänderung einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
auf der Pächterseite in eine oHG stellt keine Neugründung einer offenen Handelsgesellschaft dar; das Vermögen der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
wird mit allen Rechten und Pflichten Vermögen der oHG, ohne dass es einer Übertragung im Einzelnen bedarf, mit der Folge, dass die Pachtverhältnisse von Rechts wegen zu Pachtverhältnissen mit der oHG werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1966, VIII ZR 195/64, NJW 1967, 821 – zum Übergang eines Mietvertrags).

c) Die formwechselnde und identitätswahrende Umwandlung einer oHG nach §§ 190 ff UmwG in eine GmbH hat zur Folge, dass die vorherige oHG in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
weiter besteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein Pächterwechsel und ein Wechsel in der Person des bisherigen Nutzers der Flächen sind mit der Umwandlung nicht verbunden.

d) Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 26.04.2002 – LwZR 20/01, BGHZ 150, 365, 367 f.), dass ein infolge der Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) herbeigeführter gesetzlicher Pächterwechsel keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten i. S. d. § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellt. Das gilt erst recht, wenn kein Wechsel auf der Pächterseite stattgefunden hat, sondern die ursprüngliche Pächterin trotz der Änderung ihres rechtlichen Charakters in eine oHG dieselbe geblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 1966, VIII ZR 195/64, NJW 1967, 821) und diese nach der Umwandlung in eine GmbH gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der neuen Rechtsform bestehen blieb. Dieser Sachverhalt ist nicht mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand des § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB vergleichbar; auch besteht kein Bedürfnis für eine Analogie.

e) Dass statt einer Personengesellschaft mit persönlich haftendem Gesellschafter nunmehr eine Kapitalgesellschaft ohne persönlich haftende Gesellschafter Vertragspartner ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB untersagt nicht eine formwechselnde identitätswahrende Umwandlung des Pächters. Soll die Umwandlung ausgeschlossen und ein Verstoß dagegen mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Verpächters sanktioniert werden, müssen die Vertragsparteien dies vereinbaren (Senat, BGHZ 150, 365, 368).

f) Ein außerordentliches Kündigungsrecht kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründet werden, die Umwandlung sei zur Umgehung des Verbots der Nutzungsüberlassung (§ 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erfolgt; einem Vertragspartner können keine Nachteile daraus erwachsen, dass er von gesetzlich vorgesehenen Umwandlungstatbeständen Gebrauch macht.

g) Die einmal begründete Haftung der GbRBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GbR
Haftung
Haftung der GbR
-Gesellschafter nach § 128 HGB (analog) bleibt von einem Formwechsel in eine oHG und eine Umwandlung in eine GmbH unberührt (§ 224 Abs. 1 UmwG). Die Enthaftungsregelungen in § 224 Abs. 2 bis 5 UmwG haben nicht das Erlöschen der HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Erlöschen der Haftung
Haftung
zur Folge. Nach ihnen wird der bisherige persönlich haftende Gesellschafter wie ein Gesellschafter behandelt, der aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Seine Haftung ist auf fünf Jahre befristet. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung vor dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Formwechsel fällig geworden ist (§ 224 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 UmwG). Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gesellschafters ist, dass der Anspruch gegen ihn innerhalb der Fünf-Jahresfrist rechtskräftig festgestellt wird (§ 224 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 1 UmwG i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

h) Auch ein zwischenzeitliches Ausscheiden des Gesellschafters berührt seine Haftung nicht. Maßgeblich ist, dass er im Zeitpunkt des Formwechsels persönlich haftender Gesellschafter war (vgl. Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG und UmwStG, 4. Aufl., § 224 UmwG Rdn. 1).

Schlagworte: Ausscheiden, Formwechsel, Gesamtrechtsnachfolge, Gesellschafter, Kapitalgesellschaft, Kündigung, Personengesellschaft, Umwandlung, Verschmelzung, Wichtiger Grund