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BGH, Urteil vom 28. April 1954 – II ZR 211/53

§ 71 AktG, § 75 AktG, § 97 AktG

a) Die Aktiengesellschaft wird in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht durch ihren Aufsichtsrat, sondern durch ihren Vorstand vertreten.

b) Hat die Mehrheit der Aktionäre einem Vorstandsmitglied ihr Vertrauen entzogen, so kann grundsätzlich dessen Bestellung zum Vorstandsmitglied vom Aufsichtsrat widerrufen werden, ohne daß es erst eines Nachweises durch die Aktiengesellschaft bedarf, daß das Vorstandsmitglied seine Geschäfte nicht ordnungsmäßig geführt habe. Der Aufsichtsrat darf aber das Vorstandsmitglied nicht abberufen, wenn ihm die Aktionäre das Vertrauen erkennbar aus völlig unsachlichen Gründen entzogen haben. Auch kann ein Vertrauensentzug, der der Abberufung nur zum Vorwand dient oder willkürlich, haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke unrechtlich ist, etwa weil sie gegen Treu und Glauben verstoßen, nicht als wichtiger Grund für die Abberufung anerkannt werden. Auch wenn die Abberufung selbst sittenwidrig ist oder gegen Treu und Glauben verstößt, ist ihr die rechtliche Anerkennung zu versagen. Bei der Beurteilung dieser Fragen sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen.

Schlagworte: Beendigung der Organstellung insbesondere durch Widerruf, Verwirkung des Widerrufs, Widerruf aus wichtigem Grund