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BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 – II ZR 124/78

§ 60 GmbHG, § 243 Abs 2 AktG

Das dem Auflösungsbeschluß vorausgehende Verhalten eines Mehrheitsgesellschafters, mit dem er diesen Beschluß vorbereitet hat, ist in eine Gesamtwertung der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses mit einzubeziehen. Ein möglicher Unrechtsgehalt der Vorbereitungshandlungen haftet auch dem Auflösungsbeschluß selbst an. Insoweit kann die Stimmrechtsausübung, mit der der Mehrheitsgesellschafter diesen Beschluß durchgesetzt hat, eine unzulässige Verfolgung von Sondervorteilen zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsgesellschafter darstellen, die den Beschluß in entsprechender Anwendung des AktG § 243Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 243
Abs 2 anfechtbar macht.

Es fragt sich aber, ob besondere Umstände vorliegen, die den angefochtenen Beschluß als das Ergebnis einer mißbräuchlichen Stimmrechtsausübung erscheinen lassen und deshalb entsprechend seine Anfechtbarkeit begründen. Dies hat das Berufungsgericht verneint. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht.

Das Bild ändert sich jedoch entscheidend, wenn man hier das unstreitige, dem Auflösungsbeschluß vorausgegangene Verhalten der Mehrheitsgesellschafterin, mit dem sie diesen Beschluß vorbereitet hat, in eine Gesamtwertung einbezieht, wie die Revision es mit Recht für nötig hält. Bereits am 20. Dezember 1974, also noch vor der Beendigung ihres Geschäftsführeramts, gründete Frau F. eine Auffanggesellschaft, die „H.-GmbH“. Sie pachtete für diese Gesellschaft Büroräume und Geschäftsräume, kündigte mit Schreiben vom 20. Dezember 1974 das Mietverhältnis der Parteien über einen Teil der Betriebsräume und erleichterte durch Einholung von Schätzungen eine alsbaldige Übernahme des Anlagevermögens und Umlaufvermögens. Die Anstellungsverträge der Beklagten mit deren leitenden Angestellten löste sie einvernehmlich zum 31. Januar oder 28. Februar 1975 auf, worauf sich auch die übrigen Fachkräfte der Beklagten solidarisch erklärten und kündigten, um sich für die H.-GmbH zu verpflichten. Mit einem Rundschreiben vom 30. Dezember 1974 warb Frau F. unter Hinweis auf die bevorstehende Auflösung der Beklagten für ihre „Nachfolgefirma“; sie kündigte an, diese werde voraussichtlich schon in wenigen Wochen wieder „mit Stolz den guten, alten und in Fachkreisen bestens eingeführten Namen XX tragen“; die Neugründung sei angesichts ihres Beteiligungsverhältnisses an der Beklagten „kaum etwas anderes als ein Umzug der Firma XX“. Mit diesen Maßnahmen hat Frau F. ihre gesellschaftliche Treuepflicht und, soweit sie vor dem 30. Dezember 1974 liegen, zugleich ihre Pflicht zu ordnungsmäßiger Geschäftsführung verletzt. Denn solange die Auflösung der Beklagten nicht beschlossen war, mußte sie diese als werbendes Unternehmen betrachten und darauf bedacht sein, es als solches wirtschaftlich zu erhalten und zu fördern. Statt dessen hat sie namentlich durch die Abwerbung des gesamten Fachpersonals das Gesellschaftsunternehmen ausgehöhlt und so einer Liquidation unerlaubt vorgegriffen. Infolgedessen richtet sich der Auflösungsbeschluß in Wirklichkeit gegen eine Gesellschaft, der die Existenzgrundlage zu einem wesentlichen Teil bereits genommen war, so daß die Erörterungen in der Gesellschafterversammlung vom 16. Januar 1975 über eine Veräußerung des Unternehmens „en bloc“, dh als lebenden Betrieb, praktisch ins Leere gingen. Angesichts der so geschaffenen Lage konnte der Liquidator der Auffassung sein, er habe keine andere Wahl mehr, als die Betriebseinrichtung, die Warenvorräte und sonstige Betriebsmittel unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluß in Teilen an die neu gegründete Gesellschaft zu verkaufen. Auf diese Weise hatte Frau F. es erreicht, daß sie sich das gesamte Geschäft aneignen konnte, ohne für die tatsächlich mit übernommenen immateriellen Güter, wie sie vor allem in dem eingearbeiteten Fachpersonal, dem technischen know how, den Geschäftsbeziehungen und dem Ruf des Unternehmens zu sehen sind, eine Vergütung zahlen zu müssen.

Schlagworte: Auflösung, Auflösung der Gesellschaft, Erstreben von Sondervorteilen, Sondervorteile, Sondervorteile nach § 243 Abs. 2 AktG analog, Treuepflicht in der GmbH, Treuepflicht und Sondervorteile, Treuepflicht und Stimmrecht, Treuepflicht unter den Gesellschaftern, Verletzung der Treuepflicht