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BGH, Urteil vom 28. Juni 1953 – II ZR 265/51

BGB §§ 123, 138

a) Ein durch Machtmissbrauch zustande gekommener Gesellschafterbeschluss ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das ist für den Fall angenommen worden, dass die Abstimmung durch interne Maßnahmen unzulässig beeinflusst wurde (RG JW 1936, 181; RG 119, 243), muss aber auch für Einschüchterungen gelten, die von außen her kommen und für die ausschließlich gesellschaftsfremde Gesichtspunkte (bspw. politischer Druck) maßgebend sind.

Ein durch Machtmißbrauch zustande gekommener Gesellschafterbeschluß ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das ist für den Fall angenommen worden, daß die Abstimmung durch interne Maßnahmen unzulässig beeinflußt wurde (RG JW 1936, 181; RG 119, 243), muß aber auch für Einschüchterungen gelten, die von außen her kommen und für die ausschließlich gesellschaftsfremde Gesichtspunkte maßgebend sind. Denn ein Unterschied besteht nur in der Anwendung der Mittel und der Art der vorgenommenen Einwirkung. Mag die Freiheit der Entschließung beeinträchtigt oder weitgehend genommen sein, so verlangt dieser Umstand doch nicht, den unfrei gefaßten Beschluß als wirkungslos anzusehen. Das Mittel der Anfechtung genügt im Regelfalle zur Durchsetzung des Prinzips der freien Stimmrechtsausübung. Für die Fälle nationalsozialistischen Zwanges ist allerdings zu bedenken, daß die einmal geschaffene Unfreiheit meist fortwirkte und daß die Möglichkeit der Anfechtung von unter politischem Druck zustande gekommenen Entschließungen wenn nicht ausgeschlossen, so doch stark behindert war. Die Frage, ob ein Beschluß, bei dem die Gesellschafterversammlung politischem Druck nachgegeben hat, wirkungslos oder trotz seiner Mangelhaftigkeit wirksam, aber vernichtbar ist, läßt sich jedoch nicht allein nach dem Interesse der Stimmberechtigten an freier Stimmrechtsausübung und nach der Bedeutung beurteilen, die dem Grundsatz freier Stimmrechtsausübung zukommen. Das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit kann nicht außer Acht gelassen werden. Würden die unter nationalsozialistischem Druck zustande gekommenen Gesellschafterbeschlüsse für nichtig erachtet werden, so würde das unabsehbare Rückwirkungen haben. Das gilt vor allem von Beschlüssen, die Organbestellungen zum Gegenstande hatten. Durch die Wahrung des Prinzips der freien Stimmrechtsausübung darf nicht allgemein die Gefahr heraufbeschworen werden, daß die von unfrei bestellten Verwaltungen vorgenommenen Geschäfte wieder aufgegriffen werden können. Das Gegenteil annehmen, hieße nicht nur, gegen vielleicht geringe Vorteile im Einzelfall allgemein Unordnung und Unsicherheit eintauschen, sondern auch, die trotz der unzulässige Einwirkung tragbaren Beschlüsse mit untragbaren oder unliebsamen Beschlüssen unterschiedslos in einen Topf werfen. Die Frage, ob die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied wegen ihrer Qualität als Gleichschaltungsmaßnahme nichtig war oder nicht, kann nicht in der engen Sicht auf die Unerwünschtheit des Klägers und die Auswirkungen, die die Nichtigkeit ihm gegenüber haben würde, sondern nur in ihrer ganzen Tragweite beurteilt werden. Das Gesetz hat seine guten Gründe dafür, warum es zwischen nichtigen und anfechtbaren Generalversammlungsbeschlüssen unterscheidet. Wägt man das alles ab, so kann die Wahl des Klägers, auch obwohl sie eine Gleichschaltungsmaßnahme war und die Gesellschafterversammlung dabei unfrei handelte, nicht als unwirksam angesehen werden.

b) Bei einem Verstoß gegen die guten Sitten ist ein Generalversammlungsbeschluss nur dann nichtig, wenn er seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstößt (RG 131, 145; § 195 Nr. 4 AktG).

c) Mit einem Vorstandsmitglied kann nicht vereinbart werden, dass ihm nach seiner fristlosen Entlassung sein volles Gehalt weitergezahlt werden soll.

d) Das Recht der Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder kann im Voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden.

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Schlagworte: Abberufung, Abstimmungsmängel, Anfechtung der Stimmabgabe, Anfechtung Willenserklärung, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anstellungsvertrag, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeiten, Beschlussnichtigkeitsklage, Corporate Litigation Gesellschafterstreit, Folgen bei Beschlussmängeln, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterstreit, Gesellschafterstreit GmbH, Gesellschafterstreit vor Gericht, Gesellschafterstreitigkeiten, Gesellschafterstreitigkeiten sicher vermeiden oder schnell gewinnen, Lösung von Gesellschafterstreit, Machtmissbrauch, Missbräuchliche Beeinflussung der Willensbildung, Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, Nichtigkeitsklage, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Sonstige zur Nichtigkeit führende Beschlussmängel, Stimmrechte, Vorstand, Wichtiger Grund, Willensmängel