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BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 – VIII ZR 240/99

BGB §§ 535, 554; VerbrKrG §§ 1, 12; ZPO § 561

a) Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen Inhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer GmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH deren Gesellschafter/Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung BGH, 1996-06-05, VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71; BGH, 1996-07-10, VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 220 und BGH, 1997-02-25, XI ZR 49/96, ZIP 1997, 642).

b) Ein Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer beteiligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Leasingnehmern gekündigt werden (Fortführung BGH, 1957-11-26, VIII ZR 92/57, BGHZ 26, 102).

c) Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasingnehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, dass gegenüber diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG erfüllt sind.

d) Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn eine von ihm ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist, der Leasingnehmer die Kündigung aber für wirksam hält und der Aufforderung des Leasinggebers folgend das Leasinggut zurückgibt.

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