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BGH, Urteil vom 28. Mai 1979 – III ZR 18/77

ZPO §§ 256, 1025, 1027; AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
; BGB § 139

a) Der Erwerber eines Geschäftsanteils an einer GmbH tritt regelmäßig in die Rechte und Pflichten aus einem Schiedsvertrag ein, den der Veräußerer über Streitigkeiten aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses geschlossen hat, ohne dass es des gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form der § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf (Fortführung BGH, 1977-05-05, III ZR 177/74, BGHZ 68, 356; Fortführung BGH, 1978-03-02, III ZR 99/76, BGHZ 71, 162; Fortführung BGH, 1978-12-14, III ZR 104/77, WM 1979, 279).

b) Für das Verhältnis zwischen einer Schiedsabrede (nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entscheiden soll) und diesem (Haupt-) Vertrag selbst ist die Wirksamkeit der Schiedsabrede nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (Urteil vom 14. Mai 1952 – II ZR 276/51 = LM BGB § 139 Nr 6; BGHZ 53, 315, 318f mwN). Die Unwirksamkeit des Hauptvertrages hat daher nicht – wie nach § 139 BGB – im Zweifel die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zur Folge. Vielmehr ist durch deren Auslegung zu ermitteln, ob die Vertragschließenden dem Schiedsgericht die Entscheidung auch über die Wirksamkeit des Hauptvertrages übertragen haben. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, dass sie eine umfassende, sich auch auf diese Frage erstreckende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gewollt haben (BGHZ 53, 315, 322).

c) Für die Feststellungsklage eines Gesellschafters einer GmbH gegen einen anderen Gesellschafter, dass ein Gesellschafterbeschluss unwirksam ist, kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart werden. Zwar hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juli 1951, II ZR 117/50) die Auffassung vertreten, eine Klage auf Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft könne nicht vor ein Schiedsgericht gebracht werden, da § 246 Abs. 3 AktG für eine solche Klage die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts vorschreibe und diese Frage damit der Parteiwillkür der Beteiligten entziehe (ebenso Urteil vom 11. Juli 1966 – II ZR 134/65 = WM 1966, 1132, 1133). Da die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Nichtigkeit und Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen auf die GmbH entsprechend angewandt werden, soweit deren Besonderheiten nicht eine Abweichung notwendig machen (BGHZ 11, 231, 235; BGH Urteil vom 25. April 1966 – II ZR 80/65 = LM GmbHG § 47 Nr 8), können diese Grundsätze auch im Recht der GmbH Bedeutung haben (so Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 6. Aufl § 45 RdNr 94; Kuhn WM 1966, 1118, 1128; Vogel GmbH-Rundschau 1952, 33, 34). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass nicht ein Gesellschafter gegen die Gesellschaft klagt, wie es bei der Anfechtungsklage nach § 246 AktG geboten ist (Scholz/Karsten Schmidt aaO § 45 RdNr 97, 101), sondern dass ein Gesellschafter gegen einen anderen (bzw. gegen jemanden, der sich einer Gesellschafterstellung berühmt) auf Feststellung klagt, dass ein Gesellschafterbeschluss unwirksam ist. Dieser Unterschied ist erheblich. Die Anfechtungsklage ist eine Gestaltungsklage; das auf sie ergehende Urteil ist ein Gestaltungsurteil, das zwischen der Gesellschaft und sämtlichen Gesellschaftern wirkt (Scholz/Karsten Schmidt aaO). Eine Feststellungsklage eines Gesellschafters gegen einen anderen oder einen Dritten, die daneben möglich ist und deren Zulässigkeit sich nach § 256 ZPO richtet (Scholz/Karsten Schmidt aaO § 45 RdNr 90, 96; Schilling in AktG Großkommentar 3. Aufl § 249 Anm 2), wirkt hingegen nur zwischen den Prozessbeteiligten (BGH Urteil vom 25. April 1966 aaO). Diese können sich mithin in ihrem Verhältnis zueinander wirksam über den Gegenstand ihres Streites, etwa die Rechtsgültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, vergleichen.

Schlagworte: Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Erwerber, Geschäftsanteil, Gesellschafterbeschluss, Nichtigkeitsgründe, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren, Sonstige Folgen des Erwerbs