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BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02

Art 3 Abs 1 GG, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV, § 138 BGB, Art 6 BGBEG

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomen Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.

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