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BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07

§ 43 GmbHG

Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB; auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu verwenden, kommt es nicht an (Weiterführung BGH, 18. Oktober 2006, 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100).

Schlagworte: Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, schwarze Kasse, Straftatbestand der Untreue, Treuebruchtatbestand, Treuepflicht