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BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 183/00

GmbHG §§ 16, 19; BGB § 267

a) Leistet der Gesellschafter einer Vor-GmbH eine Bareinlage auf sein eigenes Konto, das zugleich als Geschäftskonto der Gesellschaft genutzt wird, so führt das zur Tilgung der Einlageschuld, wenn und soweit der Geschäftsführer das Guthaben tatsächlich zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten einsetzt.

b) Eine Leistung auf die Einlageschuld setzt (auch im Fall des § 267 BGB) eine für den Geschäftsführer erkennbare Zuordnung zu ihr voraus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 – II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305).

c) Eine – für die Haftung gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG in jedem Fall erforderliche – Anmeldung setzt die Kundgabe des Anteilsübergangs durch einen Gestaltungsakt des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft voraus; allein die Kenntnis der Geschäftsführung von der Übertragung genügt dafür nicht, weil der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gesellschafterwechsels gegenüber der Gesellschaft durch dessen Anmeldung bei ihr zur Disposition der Parteien des Veräußerungsvertrages steht (Sen.Urt. v. 24. Juni 1996 – II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378). Aus dem Schreiben vom 8. März 1995 geht aber lediglich die Kenntnis der Geschäftsführerin von der Gesellschafterstellung des Beklagten hervor. Es ist daraus nicht ersichtlich, auf welche Weise, wann und durch welche Personen sie von den Anteilsübertragungen erfahren hat.

 

Schlagworte: Geschäftsanteil, Geschäftsführer, Kapitalaufbringung, Legitimation gegenüber der Gesellschaft, Vorgesellschaft