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BGH, Urteil vom 29. Juni 1998 – II ZR 353/97

GmbHG § 33

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 GmbHG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Das steht mit der vom Senat zu § 30 GmbHG vertretenen Ansicht in Übereinstimmung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14. November 1988 – II ZR 115/88, ZIP 1989, 93, 95). Auch § 33 Abs. 2 GmbHG dient der Erhaltung des Stammkapitals; die Vorschrift ist als Ergänzung der Kapitalerhaltungsregeln in §§ 30 ff. GmbHG zu verstehen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1956 – 3 StR 626/54, NJW 1956, 1326, 1327; Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl. § 33 Rdn. 32, 38, 44). Die Gesetzesmaterialien zu § 33 GmbHG sprechen ebenfalls dafür, in Anlehnung an § 30 GmbHG auf den Zeitpunkt der Gegenleistung abzustellen. Danach stellt der Erwerb „auch hier eine Rückgewähr von Einlagen an den Gesellschafter dar, der den Geschäftsanteil an die Gesellschaft veräußert. Entsprechend § 30 Abs. 1 soll der Erwerb daher nur zugelassen werden, wenn die Gesellschaft die Gegenleistung aufbringen kann, ohne dass sie das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreifen muss“ (BT-Drucks. 8/1347, S. 41 f.).

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Erwerb eigener Geschäftsanteile, Geschäftsanteil, Kapitalerhaltung, Maßgeblicher Zeitpunkt i. S. d. § 33 Abs. 2, Rechtsfolgen des Erwerbs eigener Geschäftsanteile durch die GmbH