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BGH, Urteil vom 29. März 1973 – II ZR 25/70

§ 171 BG HE, § 172 HGB, § 30 GmbHG, § 31 GmbHG

a) Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern nach HGB §§ 172 Abs 4, 171 Abs 1 auch dann nur bis zur Höhe der Haftsumme, wenn ihm aus dem Gesellschaftsvermögen ein höherer Betrag ausgezahlt worden ist oder das von ihm als Einlage eingebrachte Handelsgeschäft von Anfang an überschuldet war.

b) In der GmbH & Co KG verstößt eine Auszahlung an den Kommanditisten, der zugleich der GmbH angehört, auch dann gegen das Verbot des GmbHG § 30 Abs 1, wenn sie aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft erbracht wird und soweit hierdurch mittelbar das Vermögen der GmbH unter den Nennwert des Stammkapitals herabsinkt.

c) GmbHG §§ 30 Abs 1, 31 Abs 1, 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn dem Gesellschafter etwas aus bereits überschuldetem GmbH-Vermögen ausbezahlt wird. Dasselbe gilt in der GmbH & Co KG, wenn die Vermögen beider Gesellschaften überschuldet sind und dem Gesellschafter etwas aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft zugewandt wird.

d) Soweit die verbotswidrige Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft erbracht worden ist, gehören in der GmbH & Co KG die Erstattungsansprüche der GmbH, die aus unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 31 Abs 1 und 2 entstanden sind, zum Gesamthandvermögen der GmbH & Co KG .

Schlagworte: Empfänger der Leistung, Leistung an Dritte, Leistung an Dritten mit Ziel an Gesellschafter-indirekt