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BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 – II ZR 118/98

GmbHG §§ 30, 31

a) § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an.

b) Ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt daher nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist (Aufgabe BGH, 1987-05-11, II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113).

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Einwendungsausschluss, Empfänger der Leistung, Erlöschen des Anspruchs, Kapitalerhaltung, Leistung an Dritte, Leistung an Dritten mit Ziel an Gesellschafter-indirekt, Rückerstattungsanspruch, Unterbilanz