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BGH, Urteil vom 29. November 1993 – II ZR 107/92

GmbHG § GMBHG § 35; BGB §§ BGB § 177, BGB § 181

a) Ein gegen § BGB § 181 BGB verstoßendes und damit schwebend unwirksames Rechtsgeschäft wird entsprechend § BGB § 177 BGB wirksam, wenn der Geschäftsherr es genehmigt. Geschäftsherr ist bei einer GmbH die GmbH selbst, zur Erteilung der GenehmigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Erteilung der Genehmigung
Genehmigung
ist in der Regel die Gesellschafterversammlung zuständig. Ist indessen ein am Vertrag nicht beteiligter alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden, so besteht kein Grund, diesen nicht für befugt zu halten, die Genehmigung zu erteilen. Er wäre, sofern er nur die Gesellschaft allein vertreten kann, auch nicht gehindert, seinerseits den Vertrag im Namen der Gesellschaft miteinem gleichzeitig neben ihm vorhandenen anderen Geschäftsführer abzuschließen. Die Gestattung im Sinne des § BGB § 188 BGB kann zwar nur der Vertretende selbst, bei der GmbH die Gesellschafterversammlung erklären; schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte kann jedoch auch ein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter genehmigen. Selbst der Vertreter ohne Vertretungsmacht kann genehmigen, wenn er nachträglich Vertretungsmacht erlangt.

b) Schließen zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH namens der Gesellschaft einen Vertrag mit einem von ihnen, so wird dieser Vertrag wirksam, wenn, nachdem der (auch) als Vertragspartner auftretende Geschäftsführer als solcher weggefallen ist, der verbleibende, inzwischen allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer ihn genehmigt.

Schlagworte: Gesamt- oder Einzelvertretungsbefugnis, Vertretungsbefugnis