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BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 – II ZR 130/55

a) Bedarf die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen nach dem Gesellschaftsvertrag der Genehmigung des Aufsichtsrats, hat aber die Gesellschaft aus politischen Gründen keinen Aufsichtsrat, so genügt es, wenn 27 von 30 Gesellschaftern ihre Geschäftsanteile abtreten, die mehr als neun Zehntel des Stammkapitals betragen. Diese Genehmigung ist als von der Gesellschaft erklärt anzusehen, wenn in dem notariellen Protokoll über die Abtretung in Gegenwart des Geschäftsführers erklärt wird, daß die Genehmigung erteilt sei, und dem die übrigen Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht widersprechen.

b) Sowohl für die Nichtigkeits- als auch für die Anfechtungsklage ist in sinngemäßer Anwendung von §§ 249 Abs. 1, 246 Abs. 3Satz 1 AktG ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

c) Die Nichtigkeitsklage gegen nichteintragungspflichtige Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter ist grundsätzlich an keine Frist gebunden.

Schlagworte: allgemeiner Gerichtsstand am Sitz der GmbH, Beschlussmängelklage, Fristen, funktionale Zuständigkeit, Gerichtliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen, grundsätzliche sachliche Zuständigkeit, Keine Klagefrist, Nicht im Handelsregister eintragungspflichtige Beschlüsse, Nichtigkeitsfeststellungsklage/Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsgründe, örtliche Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Weitere prozessuale Fragen, Zuständiges Gericht und Vertretung im Prozess, Zuständigkeit der Gerichte