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BGH, Urteil vom 29. September 1997 – II ZR 245/96

§ 11 GmbHG

a) In der zur Ermittlung einer Unterbilanzhaftung des Gesellschafters aufzustellenden Vorbelastungsbilanz ist im Falle einer negativen Fortbestehensprognose für die Gesellschaft deren Vermögen im Zeitpunkt der Eintragung nicht zu Fortführungs-, sondern zu Veräußerungswerten zu bilanzieren.

b) Gründungsaufwand, den die Gesellschaft nicht durch förmliche Regelung in der Satzung übernommen hat, darf in der Vorbelastungsbilanz nicht aktiviert werden.

c) Der Konkursverwalter einer GmbH trägt als Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Unterbilanzhaftung des Gesellschafters.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Errichtung der GmbH, Ertrags- und Finanzplan, Feststellung der Unterbilanz, Fortführungsprognose, Fortführungswille, Gesellschaftsvertrag, GmbHG § 64 Satz 1, Gründungsaufwand, Haftung bei Eintragung, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags, objektive Überlebensfähigkeit, Überschuldung, Unterbilanzhaftung, Vermögensbilanz, Vor-GmbH, Vorbelastungsbilanz, Vorbelastungshaftung, Vorgesellschaft, Zahlungen nach Insolvenzreife, zweistufiger Überschuldungsbegriff