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BGH, Urteil vom 3. Dezember 1962 – II ZR 201/61

§ 35 GmbHG, § 611 BGB

Für den Geschäftsführer einer GmbH kommt ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nicht nur dann in Betracht, wenn die Gewährung von Freizeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, sondern auch dann, wenn der Umfang der geleisteten Arbeit und die Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Fürsorge der Gesellschaft, Schutzbedürfnis des Geschäftsführers, Urlaubsabgeltung