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BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – VII ZR 100/15

HGB § 90a; BGB § 307 Abs. 1 Bm.

Die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene, vom Unternehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bestimmung „Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen“ ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB unwirksam.

Schlagworte: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Handelsvertreter, Kundenschutzklausel