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BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 – II ZR 119/98

Erfordernis Anfechtungsklage

BGB § 204; GmbHG §§ 43, 46; AktG §§ 243, 246

a) Zwar ist der nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderliche Beschluss Voraussetzung für die Begründetheit der Klage gegen den Geschäftsführer (vgl. BGHZ 97, 382, 390; BGH Urteil vom 24. Mai 1993 – II ZR 73/92, ZIP 1993, 1076, 1078). Die Unterbrechung der Verjährung durch Klage oder Mahnbescheid hängt aber nicht davon ab, ob bereits zur Zeit der Zustellung alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1983 – II ZR 235/82, NJW 1983, 2813; BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 – XII ZR 38/95, NJW-RR 1996, 1409 f. m. w. N.), fehlende Begründungselemente können vielmehr auch noch während des Rechtsstreits vorgetragen werden. Für den Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG hat der Senat bereits ausgesprochen, dass es ausreicht, wenn er im Laufe des Rechtsstreits gefasst und dem Gericht vorgelegt wird (vgl. BGH Urteil vom 26. Januar 1998 – II ZR 279/96, ZIP 1998, 508 f. <zu § 39 GenG> m. w. N.). Daher tritt die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den früheren Geschäftsführer einer GmbH auch dann ein, wenn der für die Begründetheit des Klagebegehrens erforderliche Beschluss der Gesellschafterversammlung noch nicht gefasst ist.

b) Der Senat wendet in ständiger Rechtsprechung auf fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die aktienrechtlichen Vorschriften mit der Folge entsprechend an, dass von dem Versammlungsleiter festgestellte Beschlüsse, soweit sie zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig sind, vorläufig verbindlich sind und binnen einer am Leitbild des § 246 AktG orientierten kurzen Frist angefochten werden müssen, wenn sie nicht endgültig wirksam werden sollen (vgl. BGHZ 51, 209 ff.; BGHZ 104, 66 ff.; BGH Urteil vom 13. November 1995 – II ZR 288/94, ZIP 1995, 1982; zuletzt BGH Urteil vom 1. März 1999 – II ZR 205/98).

c) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß der Mahnbescheid nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung hätte haben können, wenn der nach § 46 Nr. 8 GmbHG für die Verfolgung des Schadenersatzanspruchs gegen den Beklagten erforderliche Beschluß der Gesellschafterversammlung bereits in unverjährter Zeit gefaßt worden wäre. Es trifft zwar zu, daß dieser Beschluß Voraussetzung für die Begründetheit der Klage gegen den Geschäftsführer ist (vgl. BGHZ 97, 382, 390; Sen.Urt. v. 24. Mai 1993 – II ZR 73/92, ZIP 1993, 1076, 1078). Die Unterbrechung der Verjährung durch Klage oder Mahnbescheid nach § 209 BGB hängt aber nicht davon ab, ob bereits zur Zeit der Zustellung alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Sen.Urt. v. 4. Juli 1983 – II ZR 235/82, NJW 1983, 2813; BGH, Urt. v. 26. Juni 1996 – XII ZR 38/95, NJW-RR 1996, 1409 f. m.w.N.), fehlende Begründungselemente können vielmehr auch noch während des Rechtsstreits vorgetragen werden. Für den Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG hat der Senat bereits ausgesprochen, daß es ausreicht, wenn er – wie hier geschehen – im Laufe des Rechtsstreits gefaßt und dem Gericht vorgelegt wird (vgl. Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 – II ZR 279/96, ZIP 1998, 508 f. <zu § 39 GenG> m.N.).

Schlagworte: AktG § 243, AktG § 246, Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anspruchsberechtigte Gesellschaft, Beginn des Fristlaufs, Bestandskraft, Feststellung des Beschlussergebnisses, Frist nach Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Glaubhaftmachung, Grundsätzliche Monatsfrist nach Gesetz (Leitbild), Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Klagefrist/Anfechtungsfrist, materielle Anspruchsvoraussetzung, Nachholung des Gesellschafterbeschlusses, Sachliche Klagevoraussetzung, Schadensersatzanspruch, Untersagung einer Gesellschafterversammlung, Verfügungsgrund, Verfügungsgrund bei Abberufung, Verjährung, Versammlungsleiter, Vorläufig verbindliche Feststellungen der Beschlussergebnisse durch Versammlungsleitung