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BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 322/99

GmbHG §§ 30, 31, 32a

Infolge der Eigenkapitalersatzfunktion werden die vom Gesellschafter als Darlehen eingeschossenen Mittel zugunsten der Gesellschaft und ihrer Gläubiger wie haftendes Eigenkapital behandelt. Dies gilt nur für die Dauer der Krise der Gesellschaft bis zu einer nachhaltigen Wiederherstellung ihres Stammkapitals, führt also im Ergebnis zu einer (Zwangs-)Stundung.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Kapitalerhaltung