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BGH, Urteil vom 30. April 2001 – II ZR 328/00

AktG § 246Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 246
; ZPO §§ 3, 5, 69

a) Der Wert der Beschwer einer beklagten GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, richtet sich nach ihrem Interesse an der Wirksamkeit jenes Einziehungsbeschlusses. Maßstab der Bewertung ist dafür grundsätzlich der Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils.

b) Legen die beklagte GmbH und ein sie als streitgenössischer Nebenintervenient unterstützender Gesellschafter selbständige Berufungen gegen ein im Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsprozess ergangenes kassatorisches Gestaltungsurteil ein, so findet hinsichtlich der Beschwer jedenfalls wegen des einheitlichen Streitgegenstandes und der einheitlichen Urteilswirkungen keine Wertaddition statt.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Beschlussmängel, Einziehung, Geschäftsanteil, Nebenintervention, Streitgenossen