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BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 − VII ZR 13/10

BGB § 313Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 313

a) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGHZ 182, 218 = NJW 2010, 519). Geschäftsgrundlage eines Vertrags kann nicht sein, was die Parteien vereinbart haben, sondern lediglich das, was sie ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt haben (BGHZ 90, 69 [74 f.] = NJW 1984, 1177; NJW-RR 1992, 182 = DNotZ 1992, 300).

b) Allgemein gilt, dass ein Vertragspartner sich nicht auf den Wegfall der GeschäftsgrundlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Geschäftsgrundlage
Wegfall der Geschäftsgrundlage
berufen kann, wenn sich während der Vertragsdurchführung ein Risiko verwirklicht hat, das dem eigenen Einfluss- und Risikobereich unterfällt (BGH, WM 1961, 1188 [1189]; BGHZ 74, 370 [373] = NJW 1979, 1818; auch BGH, NJW 2010, 1874). Deshalb sind die Grundlagen der Preisermittlung grundsätzlich keine Geschäftsgrundlage des Vertrags. Es ist Sache des Unternehmers, wie er den Preis kalkuliert. Er trägt allgemein das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation (BGHZ 182, 218 = NJW 2010, 519; auch BGH, WM 1964, 1253 [1254]).

Schlagworte: Geschäftsgrundlage, Handelsrecht, nachträgliche Anpassung