GmbHG § 64; BGB § 823
a) Zur Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger bei einem Zusammentreffen mit sonstigen Ansprüchen der GmbH gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer.
b) Bei der Ermittlung der fiktiven (und der realen) Quote der Altgläubiger darf nur die zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stehende „freie“ Masse berücksichtigt werden.
Schlagworte: Geschäftsführer, Insolvenz, Insolvenzverfahrensverschleppung, Schadensersatzanspruch