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BGH, Urteil vom 30. November 1961 – II ZR 137/60

Abberufung Zustimmung

§ 38 Abs 2 GmbHG

a) Die Tatsache, daß ein Gesellschaftsvertrag einer GmbH die Zulässigkeit des Widerrufes der Geschäftsführer-Bestellung vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht und auf diesen Fall beschränkt werden kann, steht der Annahme eines Sonderrechts nicht entgegen.

Der Kläger kann seine Stellung als Geschäftsführer nicht durch freien Widerruf, sondern nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes verlieren. Auch § 38 Abs. 2 GmbHG steht der Annahme eines Sonderrechts nicht entgegen. Bei ihrer gegenteiligen Ansicht gibt die Revision dem Sonderrecht des Klägers einen Umfang, der diesem Recht nicht zukommt. § 10 des Gesellschaftsvertrages hat nicht zum Inhalt, daß der Kläger gleichviel, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, nur mit seiner Zustimmung abberufen werden darf. Diese Satzungsbestimmung sagt vielmehr, daß die Abberufung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist und der Kläger bei der Abstimmung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, nicht stimmberechtigt ist. Das dem Kläger in § 10 des Gesellschaftsvertrages zugestandenen Recht kann daher bloß dahin gehen, daß dieses Satzungsbestimmung nur mit Zustimmung des Klägers wieder beseitigt und ohne seine Zustimmung auch nicht dadurch umgangen werden kann, daß die Gesellschaftermehrheit etwas zum wichtigen Grund erklärt, was tatsächlich oder rechtlich kein wichtiger Grund ist. § 10 des Gesellschaftsvertrages wird dem § 38 Abs. 2 GmbHG gerade gerecht und läßt entgegen der Ansicht des Klägers die Nachprüfung in der Richtung zu, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht. Denn, ist die Abberufung unberechtigt, so liegt ein Eingriff in die satzungsmäßigen Sonderrechte des Klägers vor, der nur mit seiner Zustimmung statthaft ist. Weil § 10 des Gesellschaftsvertrages gar nicht anordnet, der Kläger könne auch beim Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ohne seine Zustimmung auf Grund Mehrheitsbeschlusses abberufen werden, kann auch mit der Revision nicht gesagt werden, der Annahme eines Sonderrechts stehe der Grundsatz entgegen, daß ein solches Recht nur mit Zustimmung des Berechtigten angetastet werden darf.

b) Gesellschafterbeschlüsse, die in unentziehbare Rechte der Gesellschafter (Sonderrechte, Gläubigerrechte) eingreifen, sind ohne Zustimmung des Betroffenen unwirksam (RGZ 148, 175, 186; BGHZ 15, 177, 181 m. w. Nachw.).

Die Revision hat auch nicht recht, daß der Gesellschafterbeschluß, die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer zu widerrufen, nur daraufhin nachgeprüft werden dürfe, ob er gesetz- oder satzungswidrig, sittenwidrig oder offenbar unbillig sei. Denn es geht nicht um irgendeinen Gesellschafterbeschluß, sondern um einen solchen, der, falls kein wichtiger Grund zur Abberufung des Klägers vorliegt, in ein Sonderrecht eingreift und angesichts des Fehlens der Zustimmung des Klägers unwirksam ist.

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