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BGH, Urteil vom 30. November 1978 – II ZR 204/76

§ 13 GmbHG, § 30 GmbHG, § 826 BGB vom 18.08.1896, § 830 BGB vom 18.08.1896, § 840 Abs 1 BGB vom 18.08.1896

Es kann dahingestellt bleiben, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen oder eine Ausfallhaftung des Beklagten als Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Unterkapitalisierung einer GmbH & Co KG generell und in diesem besonderen Fall in Betracht gezogen werden kann. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit nicht angegriffen werden, ergibt sich, daß der Beklagte unmittelbar haftet, weil er in seiner Person die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt hat; er hat in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise den Gläubigern der H. KG im Sinne dieser Vorschrift vorsätzlich Schaden zugefügt.

Das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten ist darin zu sehen, daß der Beklagte im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer H. H. die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern – aufgrund ihrer beherrschenden Stellung – einseitig zum Nachteil der Gesellschaft ausgestaltet hat und die Gesellschaft wiederum so angelegt hat, daß diese Nachteile notwendig die Gesellschaftsgläubiger treffen mußten.

Die subjektiven Voraussetzungen für den Sittenverstoß sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon deshalb zu bejahen, weil die Gesellschafter mit den Verhältnissen auf dem Baumarkt vertraut waren und alle die Sittenwidrigkeit begründeten Umstände kannten. Für sie stand insbesondere fest, „daß die Kommanditgesellschaft bei Überschreitung des Festpreises darüber hinausgehende Zahlungen nicht würde leisten können, so daß die Handwerker zweifelsfrei mit einem Teil ihrer Forderungen ausfallen mußten“ (BU 12). Weiterer Ausführungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, da der Verstoß gegen die guten Sitten zweifelsfrei aus den nachstehenden Ausführungen zum Schädigungsvorsatz folgt.

Der Beklagte ist zum Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens in Höhe von 33.794,81 DM nebst Zinsen verpflichtet. In dieser Höhe konnte und kann der Kläger unstreitig seinen restlichen Anspruch auf Zahlung des mit der H. KG vereinbarten Architektenhonorars nicht mehr durchsetzen. Sein Schaden ist durch die unzulässigen, das Gesellschaftsvermögen der H. KG aushöhlenden Maßnahmen des Beklagten und seines Mitgesellschafters verursacht worden. Ohne deren sittenwidriges Verhalten hätte er Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen erlangen können:

Schlagworte: Bereicherung auf Kosten der Gläubiger, Eventualvorsatz, Haftung nach § 826 BGB, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, nachteiliges Rechtsgeschäft, Unterkapitalisierung, Verbot vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Verschiebung der Risiken auf Gesellschaftsgläubiger, Vorsatz