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BGH, Urteil vom 30. September 1996 – II ZR 51/95

§ 153 Abs 3 AktG, § 33 Abs 2 S 1 GmbHG, § 42 GmbHG, Art 23 HGBEG, Art 24 Abs 1 HGBEG, § 248 Abs 2 HGB

a) Ob vor Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes entgeltlich erworbene Softwarelizenzen zu aktivieren sind, bestimmt sich nicht nach HGB § 248 Abs 2, sondern nach AktG § 153 Abs 3 aF bzw EGHGB Art 24 (juris: HGBEG).

b) Die Feststellung, ob der Kaufpreis für den Erwerb eigener Geschäftsanteile aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden kann (GmbHG § 33 Abs 2), ist aufgrund einer den Anforderungen des GmbHG § 42 entsprechenden Bilanz zu fortgeführten Buchwerten ohne Berücksichtigung nicht aufgelöster stiller Reserven zu treffen.

c) Zugunsten des Beklagten kann in diesem Zusammenhang unterstellt werden, daß eine Pflicht zur Aktivierung der erworbenen Softwarelizenzen bestand und die Jahresabschlüsse der D.-GmbH wegen eines vorsätzlichen Verstoßes (vgl. § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG a.F.) gegen das Unterbewertungsverbot im Sinne einer unterbliebenen Aktivierung (vgl. BGHZ 124, 11, 119) nichtig gewesen sind. Diese unterstellte Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der D.-GmbH hätte nämlich keine Auswirkungen auf die hier zu beurteilenden Bilanzen der D.-GmbH. Sie beträfe allein die Jahre, in denen die D.-GmbH nach dem als richtig unterstellten Sachvortrag des Beklagten von der G. & R. GbR Softwarelizenzen erworben hat, erstreckte sich aber mit Rücksicht auf den abschließenden Charakter der Nichtigkeitsvorschrift nicht auf die nachfolgenden Abschlüsse (vgl. Zöllner in KK, 1. Aufl., § 256 RdNr. 106; Großkommentar z. AktG/Schilling, 3. Aufl., § 256 RdNr. 3; Hüffer in Geßler/Hefermehl/ Eckardt/Kropff aaO, § 256 RdNr. 109; ders. AktG, 2. Aufl., § 256 RdNr. 33 je m.w.N.). Da die letzten Lizenzen im Jahr 1985 erworben worden sein sollen, werden die Stichtagsbilanz vom 3. Februar 1988 und der Jahresabschluß zum 31. Dezember 1988 von der etwaigen Nichtigkeit der früheren Abschlüsse nicht berührt, ohne daß es auf die Frage einer Heilung nach § 256 Abs. 6 AktG ankäme.

Schlagworte: Allgemeines zu § 256 AktG analog, Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nach § 256 AktG analog, Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt nur dann zur Nichtigkeit nachfolgender Jahresabschlüsse wenn sie ihrerseits mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind