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BGH, Urteil vom 31. Januar 2000 – II ZR 189/99

GmbHG §§ 30, 43

a) Wie der Senat mehrfach entschieden hat, haftet ein GmbH-Geschäftsführer, der eine Weisung der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschafter
Weisung
Weisung der Gesellschafter
befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, der GmbH gegenüber – außerhalb der Fälle der §§ 30, 33, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG – grundsätzlich nicht für eine durch ihn herbeigeführte Minderung des Gesellschaftsvermögens (vgl. BGHZ 31, 258, 278; 119, 257; 122, 333, 336; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 – II ZR 47/98, ZIP 1999, 1352). Dies folgt hinsichtlich weisungsgemäßen Handelns schon aus einem Umkehrschluss zu § 43 Abs. 3 GmbHG (vgl. BGHZ 31, 258, 278), dem ersichtlich die – erst recht für den Alleingesellschafter geltende – Erwägung zugrunde liegt, dass der Wille der GmbH durch denjenigen ihrer Gesellschafter gebildet wird und ein damit konformes Verhalten des Geschäftsführers deshalb auch keine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung gegenüber der GmbH darstellen kann (vgl. BGHZ 119, 257, 259 f.), soweit nicht spezielle, im Interesse des Gläubigerschutzes unverzichtbare Regeln der Kapitalerhaltung verletzt sind.

b) Der Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs läuft auch nicht auf eine gemäß §§ 30, 43 Abs. 3 GmbHG verbotene Auszahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der GmbH hinaus. Zwar kann auch der Verzicht einer GmbH auf ein – entstandenes und zur Deckung des Stammkapitals erforderliches – Forderungsrecht gegenüber einem ihrer Gesellschafter als „Auszahlung“ i. S. v. § 30 GmbHG zu qualifizieren sein (vgl. BGHZ 122, 333, 338; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 30 Rdn. 8). Demgegenüber geht es aber hier um die Frage, ob ein Anspruch der GmbH, der als Gegenstand einer Vermögensverlagerung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers in Betracht käme, überhaupt entstanden ist. Insoweit erfassen die zwingenden Kapitalerhaltungsregeln der §§ 30 f., 43 Abs. 3 Satz 1, 3 GmbHG nicht jede (zu einer Unterbilanz oder Überschuldung führende) Minderung des Gesellschaftsvermögens, sondern nur „Auszahlungen“ an Gesellschafter. Darunter fällt die bloße Belastung des Gesellschaftsvermögens mit Ansprüchen Dritter nicht. Deshalb widerspricht auch die Haftungsfreistellung des geschäftsführenden Alleingesellschafters in diesem Fall nicht der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG, der eine unverzichtbare Erstattungspflicht des Geschäftsführers, soweit zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich, nur bei verbotenen Auszahlungen an Gesellschafter (Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 30 GmbHG) vorsieht. Die Haftungsfreistellung des Alleingesellschafters in Fällen der vorliegenden Art entspricht im Ergebnis dem Prinzip der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG, die nicht nur für das Gesellschaftsvermögen oberhalb der Stammkapitalziffer gilt.

Schlagworte: Alleingesellschafter, Alleingesellschafter und -geschäftsführer, Einlagenrückgewähr, Entlastung durch Weisungen, Geschäftsführer, Gesellschafter, Haftung nach § 43 GmbHG, Kapitalerhaltung, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schadensersatzanspruch, Stammkapital, Weisung, Weisung der Gesellschafter