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BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 – II ZR 105/09

AktG §§ 123, 246

a) Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen Beschlussanfechtungsgrund beschränken (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 – II ZR 63/08, ZIP 2010, 879). Eine Beschränkung auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte, ist zulässig (BGHZ 180, 77 Tz. 17 „UHU“). Die Anfechtungsgründe sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urteil vom 14. März 2005 – II ZR 153/03, ZIP 2005, 706 in Klarstellung zu Senat, BGHZ152, 1; BGHZ 180, 221 „Schiedsfähigkeit IIBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Schiedsfähigkeit II
“; Beschluss vom 7. Dezember 2009 – II ZR 63/08, ZIP 2010, 879). Schon die Klage kann auf einzelne Anfechtungsgründe mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Klagefrist nachgeschobene Gründe nicht mehr berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 14. März 2005, II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich.

b) Der Tag der Einberufung war bei der Berechnung der Einberufungsfrist nach § 123 Abs. 1 AktG a. F. mitzuzählen.

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Einberufung, Einberufungsfrist, Nachschieben von Gründen