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BGH, Urteil vom 31.März 2008 – II ZR 308/06

§ 11 GmbHG, § 60 GmbHG, § 66 GmbHG, § 50 Abs 1 ZPO, § 51 Abs 1 ZPO, § 241 Abs 1 ZPO, § 246 Abs 1 ZPO

a) Nach Aufgabe der Eintragungsabsicht bleibt die Vor-GmbH als Abwicklungs- oder als Personengesellschaft parteifähig.

Die Vor- GmbH hat ihre Parteifähigkeit mit der Aufgabe der Absicht, sie ins Handelsregister eintragen zu lassen, nicht verloren. Sie ist mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags als Vor-GmbH entstanden. Die Vorgesellschaft ist rechts- und parteifähig. Dass die Gründer die Eintragungsabsicht aufgegeben haben, ließ die Parteifähigkeit der Klägerin nicht entfallen. Die Vorgesellschaft bleibt als Liquidationsgesellschaft bis zur vollständigen Abwicklung oder, wenn sie die Gesellschafter fortführen, als Personengesellschaft rechts- und parteifähig. Wenn die Gesellschafter die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister aufgeben, ist die Vor-GmbH grundsätzlich nach den für die GmbH geltenden Regeln abzuwickeln, soweit sie eine Eintragung ins Handelsregister nicht voraussetzen. Solange die Liquidation dauert, besteht sie als rechtsfähige und nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähige Abwicklungsgesellschaft fort (Senat, BGHZ 169, 270, 281; BGH, Urt. v. 28. November 1997 – V ZR 178/96, ZIP 1998, 109). Vor Abschluss eines Aktivprozesses ist die Gesellschaft nicht vollständig abgewickelt und die Liquidation nicht beendet. Wenn die Gesellschafter nach Aufgabe der Eintragungsabsicht die Gesellschaft fortsetzen anstatt sie abzuwickeln, unterliegt sie dem Recht der BGB-Gesellschaft, soweit der Gewerbebetrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Senat, BGHZ 152, 290, 294; BGH, Urt. v. 28. November 1997 – V ZR 178/96, ZIP 1998, 109). Auch eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ist rechts- und parteifähig (Senat, BGHZ 146, 341, 347). Der Wechsel der Rechtsform lässt die Identität der Klägerin unberührt; ihm ist gegebenenfalls durch eine Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 – II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047).

b) Der nach der Klageerhebung mit dem Wandel in eine Abwicklungsgesellschaft oder eine Personengesellschaft verbundene Wechsel der organschaftlichen Vertretung führt weder zum Wegfall der Prozessfähigkeit noch zu einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.

 

Schlagworte: Aufgabe der Eintragungsabsicht, Fortsetzung werbende Tätigkeit, Geschäftsführer, Haftung bei Gründung GmbH, Liquidator, Prozessfähigkeit, unechte Vorgesellschaft, Vor-GmbH, Vorgesellschaft, Vorgesellschaft in Liquidation