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BGH, Urteil vom 4. April 2000 – XI ZR 152/99

BGB § 164

a) Die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte ändern nichts an dem im Vertretungsrecht geltenden Offenkundigkeitsprinzip. Auch in diesen Fällen muss der Vertragspartner, das Unternehmen, für den Geschäftspartner von vornherein eindeutig erkennbar sein. Nur wenn das Geschäft in dem Sinne unternehmensbezogen ist, dass es mit einem bestimmten Handelsunternehmen abgeschlossen und ersichtlich der Inhaber dieses Unternehmens Vertragspartner werden sollte, wird der tatsächliche Unternehmensinhaber Vertragspartner. Es handelt sich bei diesem Grundsatz nicht um eine Beweis-, sondern um eine Auslegungsregel, die voraussetzt, dass der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht (Senatsurteil vom 28. Januar 1992 – XI ZR 149/91, WM 1992, 267, 269; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 – IX ZR 25/94, WM 1994, 2233, 2234, jew. m.w.Nachw.). Bleiben ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts, gehen diese zu Lasten des Handelnden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 – IX ZR 25/94, WM 1994, 2233, 2234).

b) Die Darlegungs- und Beweislast für ein Handeln in fremdem Namen trägt derjenige, der ein Vertreterhandeln behauptet (Senatsurteil vom 28. Januar 1992 – XI ZR 149/91, WM 1992, 567, 568).

Schlagworte: Bevollmächtigter, Darlegungs- und Beweislast, Vertretungsbefugnis