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BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 – IX ZR 81/99

§ 10 Abs 1 Nr 4 GesO

Die Zahlungseinstellung erfaßte einen wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Daran ändern die Steuerzahlungen von insgesamt 118.379,30 DM – davon die hier angefochtenen 96.116,67 DM im Wege der Zwangsvollstreckung – nichts, welche das verklagte Land zwischen dem 30. Oktober 1996 und dem 26. Februar 1997 noch erhalten hat. Diese Beträge hat die Beklagte ersichtlich auf ältere Rückstände verrechnet. Die gesamten Steuerschulden der Gesamtvollstreckungsschuldnerin müssen dementsprechend vorher in gleichem Umfang höher gewesen sein. Sie wurden insgesamt nicht einmal zur Hälfte getilgt. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt haben (Senatsurt. v. 13. April 2000 – IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017). Das gilt sogar dann, wenn die Zahlungen – für sich genommen – beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (vgl. Senatsurt. v. 25. Januar 2001 – IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; v. 17. Mai 2001 – IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155 f.).

Bei der Gesamtvollstreckungsschuldnerin lag ferner nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vor. Die Grenze von der Zahlungsstockung zur Zahlungseinstellung wird schon nach der Rechtslage der Konkurs- und der Gesamtvollstreckungsordnung überschritten, wenn die fälligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monat bezahlt werden können (Senatsurt. v. 3. Dezember 1998 – IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78 m.w.N.). In der entsprechenden Frist hat hier die Gesamtvollstreckungsschuldnerin – am 30. Januar 1997 – nur 4.664,73 DM zu zahlen vermocht. Damit blieb der wesentliche Teil ihrer Schulden offen.

Der Stundungsantrag, den die Schuldnerin am 18. Februar 1997 bei dem zuständigen Finanzamt gestellt hat <Bl. 28, 42 GA>, deutet auf die Nachhaltigkeit ihrer Liquiditätskrise hin (eigene Erklärung). Zur Begründung hat sie angegeben, sie könne die angeforderte Summe, ohne Auflösung des Betriebes, nicht auf einmal tilgen; ohne Aufhebung der inzwischen ausgebrachten zweiten Pfändung bei der B. GmbH könne das Unternehmen nicht fortgeführt werden. Der Stundungsantrag, mit welchem die Schuldnerin Zahlung in drei Monatsraten gestattet erhalten wollte, blieb erfolglos. Ebenso deutet das Zahlungsangebot, welches die Schuldnerin unmittelbar vor ihrem eigenen Eröffnungsantrag am 8. April 1997 gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat, auf ihre nicht nur kurzfristige Zahlungsunfähigkeit hin: Sie bot eine Zahlung von 38.000 DM, die lediglich einen verhältnismäßig geringen Teil ihrer Gesamtschulden tilgen könnte, für den Fall an, daß die Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende Mai 1997 ausgesetzt würden. Schon ein solcher Aufschub von mehr als sechs Wochen wäre mit einer bloßen Zahlungsstockung nicht zu vereinbaren gewesen.

Schlagworte: Erklärung des Schuldners, GmbHG § 64 Satz 1, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, Nichtzahlung eines erheblichen Teils, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsstockung, Zahlungsunfähigkeit