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BGH, Urteil vom 5. April 1993 – II ZR 238/91

AktG §§ 83, 248, 293, 294, 295, 296, 297, 304; BGB § 163; ZPO § 62

a) Unternehmensverträge gehören zu den unter § 83 AktG fallenden Grundlagenverträgen, über deren Wirksamwerden die Hauptversammlung verbindlich entscheidet. Ihren Inhalt können die Parteien in den Grenzen gestalten, die durch zwingende Regelungen aktienrechtlicher Normen einschließlich der Vorschriften über das Unternehmensvertragsrecht gezogen werden.

b) Eine Vereinbarung darüber, dass eine bestimmte Tatsache, die herbeizuführen die Parteien jederzeit in der Lage sind, als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten soll, kommt im Ergebnis einem vereinbarungsgemäß auf den Eintritt eines bestimmten Umstandes beschränkten ordentlichen Kündigungsrecht mit einem von § 296 Abs. 1 S. 1 AktG abweichenden Beendigungszeitpunkt nahe. Sie verstößt nicht gegen zwingendes Aktienrecht. Die auf eine solche Klausel gestützte Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit entsprechend § 297 Abs. 2 AktG nur dann eines zustimmenden Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre, wenn sie durch den Vorstand der beherrschten Gesellschaft ausgesprochen wird.

c) Haben Parteien in einem Beherrschungsvertrag (Vertrag I) bestimmt, es gelte als Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung, wenn zwischen ihnen ein Gewinnabführungsvertrag mit einem darauf abgestimmten neuen Beherrschungsvertrag (Vertrag II) Zustande komme, schließen sie sodann einen solchen Vertrag ab und vereinbaren darin, Rechte und Pflichten daraus würden erst mit der Beendigung des Beherrschungsvertrages bindend, ist eine solche Regelung unter Berücksichtigung der Einzelheiten der Verknüpfung beider Verträge vernünftigerweise so zu verstehen, dass das Recht zur Kündigung des Vertrages I in dem Zeitpunkt eintreten soll, in dem nach § 294 Abs. 1 AktG für den Vorstand der beherrschten Gesellschaft die Verpflichtung entsteht, das Bestehen des Vertrages II zur Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Handelsregister
anzumelden. Die Kündigungserklärung kann auf den Zeitpunkt der Eintragung des Vertrages II in das Handelsregister befristet werden.

d) Eine Vereinbarung, nach der einem Gewinnabführungsvertrag rückwirkende Kraft für das Geschäftsjahr beizumessen ist, in dem er wirksam wird, ist zulässig. Das herrschende Unternehmen muss die Ausgleichszahlung, die es nach § 304 Abs. 1 AktG zu erbringen hat, auch für den Zeitraum der Rückwirkung übernehmen. Das Fehlen einer Regelung für den Rückwirkungszeitraum berührt die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

e) Die Vereinbarung einer Klausel, die beiden Vertragsschließenden das Recht gibt, von dem Vertrag bis zu dem Eintritt seines Wirksamwerdens zurückzutreten, ist zulässig.

f) Ist eine Anfechtungsklage von mehreren Aktionären erhoben worden, sind diese notwendige Streitgenossen iSd § 62 Abs. 1 ZPO. Mit Rücksicht auf die in § 248 Abs. 1 AktG getroffene Regelung muss die Entscheidung des Verfahrens gegenüber den Anfechtungsklägern in der Sache einheitlich ergehen.

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Aktienrecht, Aktionär, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, angemessener Ausgleich, Anmeldung, Beherrschungsvertrag, Beschlussfassung, Gewinnabführungsvertrag, Handelsregister, Hauptversammlung, herrschendes Unternehmen, Konzernrecht, Kündigung, Nebenintervention, Nichtigkeitsgründe, Rechtsmissbrauch, Streitgenossen, Unternehmensvertrag, Vorstand, Wichtiger Grund