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BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 – VI ZR 335/88

§ 823 Abs 1 BGB, § 831 Abs 1 BGB, § 831 Abs 2 BGB, § 946 BGB

a) Im Deliktsrecht besteht der Grundsatz, daß derjenige auf Schadensersatz nach §§ 823 f. BGB in Anspruch genommen werden kann, der in seiner Person verantwortlich die Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Handlung erfüllt. Das gilt ungeachtet dessen, ob sein Verhalten auch Dritten gemäß §§ 831, 31 BGB zuzurechnen ist. Auch der Geschäftsführer einer GmbH haftet daher unmittelbar, wenn er persönlich eine unerlaubte Handlung begeht (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1974 – VI ZR 8/73 = NJW 1974, 1371, 1372 sowie die Nachweise bei RGRK-BGB, 12. Aufl., § 31 Rdn. 9; § 823 Rdn. 426).

b) Die von der GmbH zum Schutz absoluter Rechtsgüter zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer Garantenstellung aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine deliktische Eigenhaftung auslösen (Ergänzung BGH 1974-05-14, VI ZR 8/73, NJW 1974, 1371, 1372).

c) Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben Dritten gegenüber wird durch seine Organstellung mitgeprägt (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1974 aaO m.w.N.). Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der von ihm vertretenen Gesellschaft bestehen grundsätzlich nur gegenüber dieser und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft entstehen, wie in § 43 Abs. 2 GmbHG besonders herausgestellt ist. Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft, nicht ihr Organ. Anderes gilt aber, wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im außervertraglichen, deliktischen Bereich insbesondere wegen einer dem Geschäftsführer als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Schutzgüter i.S. des § 823 Abs. 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflußsphäre der Gesellschaft anvertraut haben. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflußnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. -steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs den betroffenen Außenstehenden gegenüber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt für die Eigenhaftung des Geschäftsführers im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen Bediensteten der GmbH, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritter erstreckt. Es ist deshalb in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß die Verantwortlichkeit für die einer juristischen Person zuzurechnende Schädigung unter besonderen Voraussetzungen auch die zu ihrem Organ bestellten Personen trifft, selbst wenn diese nicht eigenhändig geschädigt haben, aber die Ursache für die Schädigung in Versäumnissen bei der ihnen übertragenen Organisation und Kontrolle zu suchen ist. Voraussetzung ist allerdings auch hier, daß zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage der Geschäftsführer gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert ist; keineswegs haftet er nach außen für jede unerlaubte Handlung aus dem Tätigkeitsbereich seiner Gesellschaft schon deshalb, weil er etwa durch Anstellung eines Gehilfen oder durch dessen Einsatz zu dieser Verrichtung die Schädigung erst möglich gemacht hat. Geschäftsherr auch im deliktischen Bereich ist grundsätzlich allein die GmbH; die Organstellung läßt den Geschäftsführer nicht schon in die Pflichtenstellung des § 831 Abs. 1 BGB einrücken (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1974 aaO). Als Grundlage für eine deliktische Eigenhaftung muß, wie schon gesagt, seine Verantwortung aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garantenstellung zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter i.S. von § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein.

d) Zur Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, zur Vermeidung einer Kollision zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten mit einem Abtretungsverbot ihrer Auftraggeber entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Schlagworte: Abtretungsverbot, allgemeine deliktische Haftung, Eigentumsverletzung, Eigentumsvorbehalt, Garantenstellung, Geschäftsführer, Haftung für eigene Handlung, Haftung für Organisationsverschulden/ Garantenstellung, Organisationspflichten, Organisationsverschulden, unerlaubte Handlung, Verkehrssicherungspflichten, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten