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BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – III ZR 73/12

BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
; KWG §§ 1, 32

a) Nach § 32 Abs. 1 KWG benötigt die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter anderem, wer im Inland in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten des einzelnen Kapitalanlegers (st. Rspr. z.B.: Senatsurteil vom 19. Januar 2006 – III ZR 105/05, BGHZ 166, 29 Rn. 17 a. E.; Senat, Versäumnisurteil vom 21. April 2005 – III ZR 238/03, NJW 2005, 2703 f m. w. N.; BGH, Urteil vom 19. März 2013 – VI ZR 56/12, WM 2013, 874 Rn. 10 f m. w. N.).

b) Anlagevermittlung nach dem Gesetz über das Kreditwesen ist jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit (Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Hinweise zum Tatbestand der Anlagevermittlung, Stand 24. Juli 2013, abrufbar unter http://www.bafin.de; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., KWG § 1 Rn. 122, 122a; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl. § 1 Rn. 83). So liegt eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung schon dann vor, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat (VGH Kassel NJW 2003, 3578, 3579) oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet (Schäfer aaO Rn. 122a; weitergehend: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Reschke in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Stand Mai 2011, § 1 Rn. 528 und Schwennicke a. a. O., die sogar eine Botentätigkeit ausreichen lassen).

c) Grundsätzlich hat der Geschädigte die Voraussetzungen für die Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen (z.B. BGH, Urteile vom 19. Juli 2011 – VI ZR 367/09, NJW-RR 2011, 1661 Rn. 13 und vom 11. Dezember 2001 – VI ZR 350/00, WM 2002, 347, 348). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und gegebenenfalls beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet (BGH a. a. O.). Allerdings trägt derjenige, der sich gegenüber dem an sich verwirklichten Tatbestand des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG darauf beruft, dass sich seine Geschäftstätigkeit lediglich auf solche (ausländischen) Anteile bezieht, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, und deshalb nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG nicht erlaubnispflichtig ist, zumindest die sekundäre Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen; denn er kennt die insoweit maßgeblichen Tatsachen und Umstände beziehungsweise muss sie kennen, deren nähere Darlegung ihm ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 119/10, WM 2012, 702 Rn. 11).

Schlagworte: Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten, Anlagevermittler, Anlagevermittlung, Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, BaFin, Darlegungs- und Beweislast, Erlaubnisfreie Tätigkeit nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG, Erlaubnispflicht § 32 Abs. 1 KWG, Haftung wegen Erlaubnispflichtverletzung bei Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung), Kreditwesengesetz, sekundäre Darlegungslast, Umfassende Vorbereitung, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB