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BGH, Urteil vom 5. Mai 1979 – III ZR 177/74

ZPO § 1041

a) Nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das ordentliche Gericht die Gültigkeit des Schiedsvertrages zu prüfen, ohne an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden zu sein.

b) Die Parteien können dem Schiedsgericht die bindende Entscheidung über die Gültigkeit des Schiedsvertrages übertragen. In diesem Fall hat das ordentliche Gericht – ohne Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts – nur die Gültigkeit dieser sog Kompetenz-Kompetenz-Klausel zu prüfen (Abweichung BGH, 1955-03-03, II ZR 323/53, DB 1955, 688).

Schlagworte: Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren