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BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 – II ZR 38/07

GmbHG § 64

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der – durch § 266 StGB strafbewehrten – Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat.

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Gesellschafter, GmbHG § 64 Satz 1, Insolvenz, Massesicherungspflicht, Schuldtilgung durch Drittmittel, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Strafbarkeit/Ordnungswidrikeit, Treuhandvereinbarung, Verbundene Unternehmen, Verschulden, Weisung, Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungen veranlasst, Zahlungen- weite Auslegung, Zahlungsbegriff