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BGH, Urteil vom 5. November 2003 – VIII ZR 218/01

BGB §§ 138, 164

a) Zum kollusiven Zusammenwirken eng verwandter Geschäftsführer zweier selbständiger Gesellschaften bei der Erfüllung gegenseitiger Vertragspflichten.

Liegt auf seiten des Vertreters ein Missbrauch der VertretungsmachtBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Missbrauch der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
vor und hat der Geschäftsgegner dies erkannt oder grob fahrlässig die Augen davor verschlossen, steht dem Vertretenen der Einwand aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen die Wirksamkeit des Geschäfts zu (BGHZ 50, 112, 114; 113, 315, 320; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 – XI ZR 154/88, NJW 1990, 384 unter I, 3 m.w.Nachw.).

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Gericht bei der Behauptung innerer Tatsachen Beweis zu erheben hat.

Schlagworte: Beweis innere Tatsachen, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahme, Kollusives Zusammenwirken, Treuepflicht