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BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 – II ZR 172/91

AktG §§ 93, 216, 221, 228, 232, 235; BGB §§ 305 ff.

a) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer AG kann nur durch Aktien, nicht jedoch durch andere Berechtigungen wie Genussscheine eingeräumt werden. Den Inhabern von Genussscheinen können auch keine Rechte gewährt werden, die Ausfluss der mitgliedschaftlichen Stellung der Aktionäre sind (z. B. Stimmrecht, Recht der Erhebung einer Anfechtungsklage).

b) Genussrechte, die gekündigt werden können und im Falle der Liquidation der Gesellschaft in Höhe des Ausgabebetrages im Range vor den Aktionären zurückgezahlt werden müssen, sind nicht aktiengleich ausgestaltet.

c) Genussscheinbedingungen unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle, da sich Genussrechte in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommt. Soweit sie Aktienähnlich ausgestaltet sind, unterliegen sie einer an aktienrechtlichen Normen und Grundsätzen ausgerichteten Inhaltskontrolle.

d) Ist nach den Genussscheinbedingungen die Herabsetzung des Genusskapitals an die Herabsetzung des Grundkapitals gekoppelt und erfolgt die Herabsetzung nicht wegen endgültig feststehender, sondern nur wegen drohender künftiger Verluste, für die Rückstellungen in der Bilanz gebildet worden sind, und können später Rückstellungen aufgelöst werden, weil die befürchteten Verluste nicht eingetreten sind, lebt das Genussrecht weder in der anteiligen Höhe wieder auf noch kann der Genussrechtsinhaber dessen Auffüllung verlangen. Er hat jedoch in ergänzender Vertragsauslegung einen Anspruch auf Auszahlung des anteilig auf das Genusskapital und sein Genussrecht entfallenden Betrages.

e) Die Gesellschaft trifft aufgrund des Genussrechtsvertrages in gewissem Umfang die Pflicht, für die Erhaltung und den Schutz der Genussrechte (des Genussrechtskapitals) zu sorgen. Verletzt sie diese Pflicht durch eine Geschäftstätigkeit, die dem in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand nicht entspricht oder die kaufmännisch schlechthin unseriös und verantwortungslos ist, haftet sie dem Genussrechtsinhaber auf Schadenersatz.

f) Das Grundkapital kann durch eine Kapitalherabsetzung vollkommen beseitigt werden, wenn gewährleistet ist, dass durch eine gleichzeitig durchgeführte Kapitalerhöhung der für die Gründung erforderliche Mindestnennbetrag wieder erreicht wird.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Beteiligung an einem Handelsgewerbe, Erhöhung des Stammkapitals, Genussrechte, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Kapitalherabsetzung, Kündigung, Legalitätspflicht, Mitgliedschaftsrechte, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Rückstellung, Schadensersatzanspruch, Stimmrechte, Terminsoptionsgeschäfte, Unternehmensgegenstand