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BGH, Urteil vom 6. Februar 1958 – II ZR 210/56

HGB §§ 105, 161; BGB § 242Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 242

a) Beruht die Entstehung einer Kommanditgesellschaft auf dem betrügerischen Verhalten eines einzelnen Gesellschafters und wird diese Gesellschaft nach Aufdeckung des Betruges abgewickelt, so kann ein Kommanditist die Erfüllung seiner übernommenen Einlage nicht unter Berufung auf Treu und Glauben verweigern, weil nämlich in einem solchen Fall die Erfüllung auch seiner Einlage dazu dient, die eingetretenen Vermögensverluste auf die Opfer des Betrügers (die übrigen Gesellschafter) nach Maßgabe ihrer Einlagezusagen einheitlich zu verteilen.

b) Die Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters kann nicht dadurch auch mit Wirkung nach außen beschränkt werden, daß er im Gesellschaftsvertrag insoweit an die Mitwirkung eines Prokuristen bzw an die Zustimmung der Kommanditisten gebunden wird. Eine solche Beschränkung steht mit den Grundsätzen der Vertretung einer Personalhandelsgesellschaft durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter in Widerspruch. Zwar läßt § 125 Abs 3 Satz 1 HGB bei einer Personalhandelsgesellschaft auch eine sog unechte Gesamtvertretung unter Hinzuziehung eines Prokuristen zu. Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtvertretung mehrerer persönlich haftender Gesellschafter vorgesehen ist; die sog unechte Gesamtvertretung dient also nur der Erleichterung einer ohnehin bestehenden Gesamtvertretung mehrerer Gesellschafter und ändert nichts an dem Grundsatz, daß in einer Personalhandelsgesellschaft stets eine Vertretung allein durch die persönlich haftenden Gesellschafter, durch einen oder durch mehrere, möglich sein muß. Dem entspricht es, daß in der Rechtsprechung (KG JW 1939, 424; aM OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG München
JFG 16, 65) und im Schrifttum fast allgemein (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft S 180; Weipert, HGB-RGRK § 125 Anm 16 mw Nachw) der Standpunkt vertreten wird, daß die Vertretungsbefugnis des allein vertretungsberechtigten Gesellschafters nicht dadurch nach außen beschränkt werden kann, daß er an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden wird.

 

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, fehlerhafte Gesellschaft, Gesamt- oder Einzelvertretungsbefugnis, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Kommanditeinlage, Prokura, Prokurist, Treuepflicht, Vertretungsbefugnis