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BGH, Urteil vom 6. März 1997 – II ZB 4/96

GmbHG § 51a; AktG §§ 93, 116

Das auf § 51a GmbHG gestützte Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH, die dem Mitbestimmungsgesetz 1976 unterliegt, erstreckt sich auch auf die Protokolle des Aufsichtsrats der Gesellschaft.

Zutreffend hat das Landgericht den Antrag für zulässig gehalten. Insbesondere mußten die Antragsteller vor Anbringung ihres Antrags nicht einen Beschluß nach § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG herbeiführen. Abgesehen davon, daß das besondere gerichtliche Verfahren der Informationserzwingung nach § 51b GmbHG nicht als gegen einen Verweigerungsbeschluß gerichtetes Anfechtungsverfahren ausgestaltet ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 7. Dezember 1987 – II ZR 86/87, ZIP 1988, 87 f.m. Anm. K. Schmidt EWiR 1988, 271 f.; ferner Mertens, FS Werner, 1984, S. 557 ff., 569), also nicht eine Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung über die Verweigerung voraussetzt, muß § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG im Zusammenhang mit Satz 1 der genannten Bestimmung interpretiert werden. Es soll nämlich in den dort genannten Fällen sichergestellt werden, daß die Gesellschafterversammlung als das zentrale Entscheidungsorgan der GmbH darüber befindet, ob die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung der Information besteht und ob zu besorgen ist, daß dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Ob darüber hinaus und ggfs. in welchen Fällen der Geschäftsführer vor einer Verweigerung der Informationserteilung die Entscheidung der Gesellschafterversammlung einzuholen hat – im Schrifttum werden in diesem Zusammenhang vor allem die Fälle einer auf den Einwand der Erfüllung oder des Rechtsmißbrauchs gestützten Ablehnung erörtert (vgl. z.B. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. § 51a RdNr. 23 einerseits und Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl. § 51a RdNr. 32 andererseits) – bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls dann, wenn der Geschäftsführer besorgen muß, sich wegen der Informationserteilung strafbar zu machen (vgl. Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl. § 51a RdNr. 55 m.w.N.), ist der Zweck des § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG, die Entscheidungsfreiheit der Gesellschafterversammlung und ihr Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern zu sichern, nicht betroffen. In diesem Fall obliegt die Entscheidung über die Informationsverweigerung vielmehr allein dem Geschäftsführer. Daß die Geschäftsführer sich strafbar machen würden, wenn sie dem Einsichtsbegehren der Antragsteller entsprechen, macht nicht einmal die Antragsgegnerin geltend. Im Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter findet § 85 GmbHG anerkanntermaßen keine Anwendung, weil es bei Offenbarungen in diesem Verhältnis um den innerhalb der Gesellschaft unerläßlichen Informationsaustausch geht und es sich jedenfalls nicht um ein „unbefugtes“ Verhalten handelt (vgl. Hachenburg/Hüffer aaO, § 51a RdNr. 55; Baumbach/ Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl. § 51a RdNr. 30 m.w.N.). Die gleichen Erwägungen, aus denen wegen der Strafbarkeit der Auskunftserteilung ein ungeschriebener Verweigerungsgrund hergeleitet wird, gelten jedoch, wenn der Geschäftsführer mit der Informationserteilung gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen müßte. Diese Voraussetzung läge hier vor, falls – wie die Antragsgegnerin meint – die mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften die Anwendbarkeit des § 51a GmbHG ausschlössen.

Schlagworte: Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Einstweiliger Rechtsschutz auf Durchsetzung von Informations- und Auskunftsansprüchen, Entscheidungskompetenz der Gesellschafter, Funktion und Stellung des Geschäftsführers, Gesellschafter, GmbH-Recht, Informationsanspruch nach § 51 a GmbHG, Informationsrechte des Gesellschafters, Problemstellung, Übergeordnete Kompetenz der Gesellschafterversammlung