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BGH, Urteil vom 6. November 1990 – VI ZR 99/90

§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1121 Abs 1 BGB, § 1135 Alt 2 BGB

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erstbeklagte mit der Entfernung der 80 Zahnpreßformen von dem Betriebsgrundstück der P.-GmbH vorsätzlich und widerrechtlich in die zugunsten der Klägerin bestellten Grundpfandrechte eingegriffen hat. Die Zahnpreßformen wurden als Zubehörstücke von der Grundpfandhaftung erfaßt (§§ 1120, 1192 Abs. 1, 97, 98 Nr. 1 BGB). Der Erstbeklagte ist damit der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1 und 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 1134, 1135 BGB grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 65, 211, 212; 92, 280, 292, jeweils m.w.N.). Die Wegnahme der Formen stellt eine Entfernung i.S. von § 1135 BGB dar. Dieser Begriff ist anders zu verstehen als der Begriff der Entfernung i.S. von § 1121 Abs. 1 BGB. Dort geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entfernung von Bestandteilen des Grundstücks oder Zubehörstücken, die mit einer Veräußerung zusammenhängt, zu einer Enthaftung führt, während in § 1135 BGB eine wirtschaftswidrige Entfernung von Zubehörstücken für sich allein schon einer Grundstücksverschlechterung gleichgestellt wird, wenn sie – wie hier – die Sicherheit des Grundpfandrechts gefährdet. Daß die Entfernung der Formen – wie es § 1135 BGB voraussetzt – den Regeln einer ordnungsmäßigen wirtschaft widersprach, steht außer Frage; die Zahnpreßformen waren für die Produktion erforderlich. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, daß der Erstbeklagte nach dem Sicherungsübereignungsvertrag berechtigt gewesen sei, die Zahnpreßformen an sich zu nehmen. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, bestand ein solches Wegnahmerecht nicht gegen den erklärten Willen des Geschäftsführers der P.-GmbH ohne Titel.

Diesen Schaden der Klägerin muß sich der Erstbeklagte als Folge seiner Wegnahmehandlung haftungsrechtlich zurechnen lassen. Daran ändert sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts dadurch, daß die Konkursverwalterin in Vollmacht der Klägerin in die Veräußerung der Formen eingewilligt hat. Diese Einwilligung hat der Erstbeklagte nämlich durch seine Wegnahmehandlung veranlaßt. Die Zahnpreßformen waren für die Produktion erforderlich. Die Klägerin sah sich deshalb – wollte sie die Veräußerung des gesamten Inventars an die M.-AG und die W.-GmbH und damit die teilweise Befriedigung ihrer Forderungen nicht gefährden – vor die Notwendigkeit gestellt, in die Veräußerung der Formen, die die Zweitbeklagte als Darlehensgläubigerin und Sicherungsnehmerin der P.-GmbH nur gegen Zahlung eines bestimmten Betrages herausgeben wollte, einzuwilligen.

Die Einwilligung der Klägerin in die Veräußerung der Zahnpreßformen erstreckte und beschränkte sich auf den Erwerb des Eigentums an diesen Formen durch die M.-AG und die W.-GmbH. Sie bezog sich hingegen nicht – wovon das Berufungsgericht indes offensichtlich ausgeht – auch auf die Wegnahmehandlung des Erstbeklagten und bedeutete nicht einen Verzicht auf die damit verbundenen deliktischen Ansprüche. Ein solches eingeschränktes Verständnis der Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten ist für die Anwendung des § 816 Abs. 1 BGB seit langem anerkannt (vgl. RGZ 106, 44, 45; 115, 31, 35). Für die Anwendung des § 823 BGB gilt nichts anderes. Das eingeschränkte Verständnis der Genehmigung des Berechtigten beruht auf dem Gebot einer interessengerechten Auslegung seiner Erklärung. Danach reicht das Einverständnis des Berechtigten mit dem Geschäft des Nichtberechtigten grundsätzlich nur so weit, wie dies zur Verfolgung seiner interessen geboten ist; es erstreckt sich deshalb grundsätzlich nur auf den Veräußerungsvorgang. Daraus folgt, daß dem Berechtigten die gegen den Nichtberechtigten aus der Wegnahmehandlung erwachsenen deliktischen Ansprüche trotz der Einwilligung bzw. der Genehmigung der Verfügung grundsätzlich erhalten bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1960 – VIII ZR 51/59 – NJW 1960, 860 = JZ 1961, 24 (mit Anmerkung Raiser, aaO. S. 26), insoweit nicht in BGHZ 32, 53, und vom 22. Januar 1976 – VII ZR 20/74 – DB 1976, 814, 815; vgl. ferner MünchKomm/Lieb, BGB, 2. Aufl., § 816 Rdn. 24; Palandt/Thomas, BGB, 49. Aufl., § 816 Anm. 1b; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 816 Rdn. 7; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 816 Rdn. 11). Eine andere Auslegung der Einwilligung des Berechtigten erscheint nur dann angezeigt, wenn sich aus den Umständen, insbesondere der Interessenlage des Berechtigten ergibt, daß er den Eingriff des Nichtberechtigten in seine Rechtssphäre hinnehmen und auf einen mit diesem Eingriff verbundenen Schadensersatzanspruch verzichten will. Eine solche Auslegung scheidet hier aus. Die Klägerin hat sich zur Genehmigung der Veräußerung der Zahnpreßformen an die beiden Erwerber ersichtlich nur deshalb bereit gefunden, weil sie durch die Wegnahmehandlung des Erstbeklagten in die geschilderte Zwangslage geraten war. Daraus folgt, daß ihrer Einwilligung nur die Rechtsfolgen zugeordnet werden können, die diese Zwangslage gebot. Danach beschränkte sich die Einwilligung auf die Veräußerung, durch die die Klägerin den Verkauf des gesamten Inventars ermöglicht und damit im Ergebnis eine teilweise Befriedigung ihrer Darlehensforderungen erreicht hat.

Schlagworte: allgemeine deliktische Haftung, Haftung für eigene Handlung