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BGH, Urteil vom 6. November 2000 – II ZR 67/99

GmbHG §§ 54, 57

a) Eine Kapitalerhöhung wird erst mit Eintragung im Handelsregister vollzogen (§§ 54 Abs. 3, 57 GmbHG), nicht bereits mit der Anmeldung. Bis zur Eintragung können der Kapitalerhöhungsbeschluss jederzeit aufgehoben und der Eintragungsantrag zurückgezogen werden (vgl. Senat BGHZ 140, 258, 260).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Schlüssigkeit der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur im Fall ihrer Relevanz für die Rechtsfolgen erforderlich.

Schlagworte: Anmeldung, Erhöhung des Stammkapitals, Gesellschafterbeschluss, Handelsregister