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BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – II ZR 230/09

ZPO § 256; HGB § 116; GmbHG § 47 Abs. 4

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 – II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Juni 1999 – II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1392; Urteil vom 5. März 2007 – II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757, 758; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118 zur GmbH). Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 – II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227).

b) Auch bei förmlich gefassten Beschlüssen einer Personengesellschaft kann das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118). Damit sollen die streitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit dem beschlossenen Inhalt verbindlich unter den Gesellschaftern festgelegt werden.

c) Ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von § 116 Abs. 2 HGB bedarf eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter.

d) Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot (BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 – II ZR 84/72, WM 1974, 834, 835; Urteil vom 4. November 1982 – II ZR 210/81, WM 1983, 60; ebenso bereits RGZ 136, 236, 245; 162, 370, 372 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 65; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 11 f.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8). Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 BGB; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf.

e) Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmverbot erfasst auch die Beschlussfassung über die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 – II ZR 9/90, ZIP 1990, 1194, 1195). Die dieser Ausdehnung des Stimmverbots zugrundeliegende Erwägung, dass der betroffene Gesellschafter andernfalls schon im Vorfeld die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Schadensersatzansprüche vereiteln könnte, gilt für Personengesellschaften in gleicher Weise wie für die GmbH.

f) Die bloße Befangenheit eines von mehreren Gesellschaftern der Gesellschafterin führt nur dann zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn der betroffene Gesellschafter-Gesellschafter maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterin ausüben und ihr Abstimmungsverhalten in der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – II ZR 168/07, ZIP 2009, 2194 Rn. 5 f.; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 jeweils zur GmbH). Dagegen genügt es regelmäßig nicht, dass der Gesellschafter lediglich eine Beschlussfassung der Gesellschafterin verhindern kann.

g) Ein Gesellschafter ist von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn Beschlussgegenstand eine Verfehlung des (Gesellschafter-)Geschäftsführers ist, die der Gesellschafter gemeinsam mit diesem begangen haben soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 – II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34; Ur-teil vom 27. April 2009 – II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 30; Beschluss vom 4. Mai 2009 – II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 11). Hierfür genügt es, dass beiden Geschäftsführern aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen ein pflichtwidriges Unterlassen angelastet wird. Es ist nicht erforderlich, dass sie das Unterlassen solcher Maßnahmen miteinander abgestimmt haben (vgl. Zöllner in Baumbach-Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 93).

h) Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG ist in der GmbH das Stimmrecht eines Gesellschafters für Rechtsgeschäfte der GmbH mit diesem Gesellschafter ausgeschlossen. Dabei reicht es aus, dass die Beschlussfassung das Rechtsgeschäft betrifft (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 91; OLG HammBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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OLG Hamm
, NZG 2003, 545, 546).

i) Bei der GmbH wird § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG auch dann angewendet, wenn ein Gesellschafter mit dem Vertragspartner der Gesellschaft zwar nicht rechtlich identisch, aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sein persönliches Interesse mit dem des Vertragspartners gleichsetzen kann (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109 f.). Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters verkörperte Interesse, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe – wie in den unmittelbar in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geregelten Fällen – in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGH, Ur-teil vom 10. Februar 1977 – II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 110). Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerische Einheit des Gesellschafters mit dem Vertragspartner der GmbH an, wobei primär nicht die Frage der Leitungsmacht und damit der Entschlussfreiheit innerhalb dieses Unternehmens maßgeblich ist, sondern der Interessenwiderstreit des abstimmenden Gesellschafters im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich selbst betreffendes Geschäft (BGH, Urteil vom 29. März 1973 – II ZR 139/70, NJW 1973, 1039, 1040 f.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 163 f.).

j) Eine Erstreckung des Stimmverbots auf Organmitglieder des Vertragspartners (so Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 84a; MünchKommGmbHG/Drescher, § 47 Rn. 200; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 100; Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 281) ist für Fremdgeschäftsführer (so auch Münch-KommGmbHG/Drescher, § 47 Rn. 200) und Prokuristen zu verneinen. Fehlt eine eigene Beteiligung an der betroffenen Drittgesellschaft, so kann weder für den Fremdgeschäftsführer noch für den Prokuristen typischerweise die Gefahr angenommen werden, sie würden die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, an der sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, bei der Abstimmung hintanstellen. Zwar kann sich aus diesen Funktionen ein Interessenkonflikt bei der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit der Drittgesellschaft ergeben. Dies ist jedoch nicht, wie es für die Rechtfertigung eines Stimmverbots erforderlich ist, typischerweise der Fall. Deshalb muss es bei einer solchen Konstellation auch im Interesse der Rechtssicherheit genügen, das Abstimmungsverhalten im Rahmen einer inhaltlichen Beschlusskontrolle am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zu messen.

k) Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 – II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 – II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder gegebenenfalls dadurch vermittelten eigenen (privaten) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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geben.

l) Ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei und aus gesellschafterlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 – II ZR 3/69, WM 1972, 489; vgl. ferner Urteil vom 8. Juli 1985 – II ZR 4/85, ZIP 1985, 1134 f.).

Schlagworte: Befangener Mitgesellschafter, Befreiung von einer Verbindlichkeit, Besondere Verhältnisse, Ehegatten, Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter, Entlastung der Geschäftsführer, Erstreckung auf Mitgesellschafter, Förmliche Beschlussfeststellung, Gemeinsame Pflichtverletzung mehrerer Gesellschafter, Gemeinschaftliches Fehlverhalten von Gesellschaftern, Gesellschafter bedient sich eines bevollmächtigten Dritten, Gesellschafter ist Fremdgeschäftsführer der Vertragspartei, Gesetzliche Stimmverbote, GmbH-Recht, Kein Richter in eigener Sache, Mehrheitsbeschlüsse, Nahe Angehörige, Objektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Personengesellschaft, Stimmbindung, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbote, Subjektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Treuepflicht, Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Gesellschafter, Wirtschaftliche Verbundenheit