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BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 – II ZR 26/07

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird wieder selbst prozessführungsbefugt. Der Insolvenzverwalter kann einen anhängigen prozess auch nicht nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 – II ZR 283/06, ZIP 2008, 546 Tz. 9; Urt. v. 15. Juni 1992 – II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152). Die Änderung in der Prozessführungsbefugnis betrifft nicht wie die Abtretung die Sachlegitimation.

Schlagworte: Gläubiger, GmbHG § 64 Satz 1, Innenhaftung, Insolvenzverwalter, Zahlungen nach Insolvenzreife