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BGH, Urteil vom 7. März 1994 – II ZR 52/93

AktG §§ 186, 203

a) Die Zulassung der Aktie einer größeren Aktiengesellschaft zum Handel an der ausländischen Börse oder die Erweiterung ihrer Präsenz an ausländischen Finanzmärkten, an denen die Aktie bereits zum Börsenhandel zugelassen ist, liegt grundsätzlich im sachlichen Interesse der Gesellschaft.

b) Eine derartige Maßnahme rechtfertigt den Ausschluss des BezugsrechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausschluss
Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre, wenn mit ihr der Aktionärskreis durch Gewinnung privater und institutioneller Anleger im Ausland erweitert werden soll, eine breite Streuung der aus der Kapitalerhöhung hervorgegangenen Aktien vorgenommen und der Ausgabekurs an den aktuellen Börsenkurs angelehnt wird.

c) Das Volumen der für die Platzierung vorgesehenen Aktiennennbeträge richtet sich nach den auf realistischer Grundlage entwickelten geschäftspolitischen Zielvorgaben. Ist eine Platzierung an mehreren Börsenplätzen beabsichtigt, bedarf es keiner verbindlichen Festlegung ihrer Reihenfolge sowie der Höhe der an den einzelnen Plätzen unterzubringenden Aktiennennbeträge. Es genügt, dass die Zahl der in Aussicht genommenen Börsenplätze begrenzt wird und dass diese Börsenplätze die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Platzierung des genehmigten Kapitals erfüllen.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, Ausschluss, Bezugsrecht, Erhöhung des Stammkapitals, genehmigtes Kapital