Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 7. November 1988 – II ZR 46/88

§ 30 GmbHG

Wer sich als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe einer GmbH beteiligt, unterliegt den Grundsätzen zur Erhaltung des Stammkapitals ebenso wie der GmbH-Gesellschafter, wenn er  ähnlich wie dieser  die Geschicke der GmbH bestimmt sowie an Vermögen und Ertrag beteiligt ist.

Schlagworte: Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Dritte als Leistungsempfänger, Empfänger der Leistung, Erhaltung des Stammkapitals, Haftung nach § 43 GmbHG, Herbeiführung bzw. Vertiefung einer Unterbilanz, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Leistung an Dritte, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, Stiller Gesellschafter, typisch stille Gesellschaft