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BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 – VIII ZR 113/70

§ 14 GmbHG

a) Zur Rechtswirksamkeit und Tragweite der Pfändung von Geschäftsanteilen, wenn der Gläubiger eines Gesellschafters, der mit dem anderen Gesellschafter in zwei Gesellschaften verbunden ist, „die“ Geschäftsanteile des einen Gesellschafters „bei“ dem anderen Gesellschafter pfändet.

Den Begriff „Geschäftsanteil“ kennt das Gesetz bei Personengesellschaften nicht, wohl aber beispielsweise bei der GmbH. Bei ihr bedeutet „Geschäftsanteil“ die – nach dem Betrage der übernommenen Stammeinlage bezeichnete (§ 14 GmbHG) – Gesamtheit der Rechte und PflichtenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesamtheit der Rechte und Pflichten
Pflichten
eines Gesellschafters. Dieselbe Bedeutung hat der Begriff, wenn er im Verkehr auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft angewandt wird. Auch dann bezeichnet er die Gesamtheit der Rechte und PflichtenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesamtheit der Rechte und Pflichten
Pflichten
eines Gesellschafters (Gesellschaftsanteil). Pfändet ein Gläubiger den „Geschäftsanteil“ des Gesellschafters einer Personengesellschaft, so pfändet er damit die Gesellschafterrechte seines Schuldners, soweit sie pfändbar sind. Das ist nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes (§ 859 ZPO) „der Anteil des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen“. Die Pfändung dieses Anteils ergreift „die Ansprüche auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt“ (vgl. § 717 BGB), also auf das Auseinandersetzungsguthaben. Dies gilt auch dann, wenn der Pfändungsgläubiger gemäß § 725 BGB oder § 135 HGB nach der Pfändung die Gesellschaft kündigt. Dann bedarf es nicht noch einer besonderen Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens (RGZ 90, 231, 232; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Aufl. § 179 II 3 a; Soergel/Schultze von Lasaulx BGB 10. Aufl. § 725 Nr. 6; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften 1965 S. 426 f; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 859 I 2).

b) Pfändet der Gläubiger eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, die schon durch Vereinbarung der Gesellschafter aufgelöst ist, so erfaßt diese Pfändung auch die Forderung des Gesellschafters auf eine vertraglich vereinbarte Abfindung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte (Gastwirt) unterhielt geschäftliche Beziehungen zu dem im Automatenhandel tätigen Kaufmann Br und zu dessen Ehefrau Wera. Mit der Ehefrau Vertrieb der Beklagte aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 1. Juni 1964 in Berlin gemeinschaftlich Soft-Eis unter der Firma „S-Softeis-Vertrieb“ (Gesellschaft I); die Geschäfte der Gesellschaft führte Frau B. Gegenstand eines zweiten Gesellschaftsvertrages (vom 1. März 1965) zwischen denselben Partnern war der Betrieb einer Snackbar in Munster und einer Grillbar in Mölln (Gesellschaft II); die Geschäfte dieser Gesellschaft führte der Beklagte. Im November 1965 entstand zwischen den Gesellschaftern Streit. Die Ehefrau B. glaubte Grund zur Annahme zu haben, daß der Beklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft II sie bei der Abrechnung übervorteilt habe. Vor Gericht (8 Q 29/65 LG Lübeck) verglichen sich die Gesellschafter am 7. Dezember 1965 dahin, daß der Beklagte in bestimmter Weise abrechnen sollte.

Der Kläger ist ein Gläubiger der Eheleute Br. Am 17. März 1966 erwirkte er gegen sie einen Vollstreckungsbefehl über 35 000 DM nebst Zinsen. Schon vorher, am 16. Februar 1966 hatten die Eheleute B. verschiedene Rechte und Forderungen an den Kläger sicherungshalber abgetreten, darunter nach der Behauptung des Klägers auch einen Teilanspruch der Frau B. gegen den Beklagten aus der Auseinandersetzung der Gesellschaften.

Am 2. Mai 1966 schlossen der Beklagte und Frau B. folgenden schriftlichen Vertrag:

„1.

Alle zwischen den beiden Vertragsparteien jemals abgeschlossenen Verträge, insbesondere der Gesellschaftsvertrag vom 1.3.1965 über 2 Schnellimbißgaststätten und der Vertrag vom 1.6.1964 über „S Softeis“ werden hiermit aufgehoben.

2.

Herr Schl (Beklagter) zahlt an Frau Wera B bis zum 1. Juni 1966 eine Abfindung in Höhe von 30.000.– DM. Hiervon 5.000.– DM erst am 1.8.1966.

3.

Mit Zahlung der Abfindung sind alle Forderungen der Frau Wera B gegen Herrn Schl aus den genannten Verträgen ausgeglichen. (Grill-Bar und Snack-Bar.) Der Gezahlte Gesellschaftsanteil ist hiermit ausgeglichen. Alle eingebrachten Geräte gehen in das Eigentum von Herrn Sch über.

4.

Die noch bestehenden Verbindlichkeiten des Gesellschaftsvertrages „S-Softeis“ tragen die Parteien je zur Hälfte. Sie verständigen sich dann über den Verkauf der noch vorhandenen Werte und werden diese nur dafür verwandt, die Schulden zu tilgen.

5.

Die aus dem Gesellschaftsvertrag vom 1.3.1965 entstandenen Steuern und Verbindlichkeiten bezahlt Herr Schl. Frau Wera Br händigt Herrn Sch innerhalb von 8 Tagen alle steuerlichen Unterlagen aus.

6.

Die Gültigkeit dieses Vertrages tritt erst nach Zahlung von 30.000.– DM in Kraft. Die Auszahlung ist weder an Dritte noch anderswo zu entrichten, sondern nur direkt an Frau oder Herrn Br.“

Am 18. Mai 1966 erwirkte der Kläger aufgrund des Vollstreckungsbefehls vom 17. März 1966 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den er die „Geschäftsanteile der Frau Wera Br… bei H. Schl“ (das ist der Beklagte) pfändete und sich zur Einziehung überweisen ließ. Der Beschluß wurde dem Beklagten am 3. Juni 1966 zugestellt.

Am 6. Juli 1966 übersandte ein anderer Gläubiger der Frau B., Kr, eine auf den 13. Mai 1966 datierte Abtretungserklärung, nach der Frau B. diesem Gläubiger u.a. ihre Rechte aus dem Vertrag vom 2. Mai 1966 abtrat.

Der Beklagte zahlte die 30 000 DM nach Nr. 2 des Vertrages vom 2. Mai 1966 weder an Frau B. noch an einen ihrer Gläubiger. Der Kläger verlangt von ihm einen Teilbetrag von 10 000 DM, in erster Linie aufgrund der Abtretung vom 16. Februar 1966, in zweiter Linie aufgrund der Pfändung vom 18. Mai/3. Juni 1966. Der Beklagte bestreitet, daß der Kläger durch die Abtretung oder Pfändung Rechte erworben habe, und rechnet hilfsweise mit zahlreichen Gegenforderungen gegen Frau B. auf und beruft sich auf Zurückbehaltungsrechte ihr gegenüber. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung. Der Kläger beantragt die Revision zurückzuweisen.

1. Das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger aufgrund der Abtretung vom 16. Februar 1966 von Frau B. die Forderung gegen den Beklagten erworben habe. Dem steht nach der Auffassung des Berufungsgerichts schon der in Nr. 6 Satz 2 des Vertrages vom 2. Mai 1966 zwischen Frau B. und dem Beklagten vereinbarte Abtretungsausschluß entgegen (§ 399 2. Fall BGB). Das Berufungsgericht ist aber der Auffassung, der Kläger habe die Forderung seiner Schuldnerin, der Frau B., aus Nr. 2 des Auseinandersetzungsvertrages rechtswirksam gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Die Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.

2. Die formellen Voraussetzungen für eine rechtswirksame Pfändung sind gegeben.

a) Gepfändet sind „Geschäftsanteile“ der Schuldnerin „(beim Beklagten)“. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Gesellschaft II, um deren „Geschäftsanteile“ es sich hier handelt, wegen § 4 Abs. 2 HGB eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts
, oder ob sie eine offene Handelsgesellschaft (§§ 105, 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB) war. In jedem Falle konnte nach §§ 859 ZPO, 105 Abs. 2 HGB der Anteil der Schuldnerin am Gesellschaftsvermögen („Geschäftsanteil“) gepfändet werden. Zur Pfändung war nach §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 3 ZPO die Zustellung des Beschlusses an den „Drittschuldner“ erforderlich und ausreichend. Ob im Falle einer Pfändung nach § 859 ZPO die Gesellschaft oder die übrigen Gesellschafter als „Drittschuldner“ im Sinne des § 829 ZPO gelten, an die der Pfändungsbeschluß zuzustellen ist (vgl. Stein/Jonas/Pohle ZPO 18. Aufl. § 859 Anm. I 1 und II 1; Thomas/Putzo ZPO 4. Aufl. § 859 Anm. 1; Baumbach/Duden HGB 18. Aufl. § 124 Anm. 2 C), kann unentschieden bleiben. Denn der Beklagte war einziger geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft II, an den als Vertreter der Gesellschaft zugestellt werden konnte; er war außerdem der einzige Gesellschafter neben der Schuldnerin, deren Geschäftsanteil gepfändet werden sollte, verkörperte demnach in seiner Person die übrigen Gesellschafter. Mit der Zustellung an den Beklagten wurde deshalb nach § 829 Abs. 3 ZPO die Pfändung des „Geschäftsanteils“ der Schuldnerin an der Gesellschaft II wirksam, auch wenn der Pfändungsbeschluß, wie nach den überreichten Unterlagen angenommen werden kann, Frau B. als Schuldnerin nicht zugestellt worden ist.

b) Entgegen der Meinung der Revision war im Pfändungsbeschluß das Pfändungsobjekt, der „Geschäftsanteil“ der Schuldnerin an der Gesellschaft II hinreichend bestimmt bezeichnet. Im Pfändungsbeschluß war allerdings nicht angegeben, an welchen Gesellschaften „die“ Geschäftsanteile bestanden, die gepfändet wurden. Diese waren vielmehr lediglich als „die“ Geschäftsanteile der Schuldnerin „bei H. Schl“ (Beklagter) bezeichnet. Für die Frage, ob dies dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit genügt, ist auf die Person des Beklagten als Zustellungsadressaten abzustellen. Denn gemäß § 829 Abs. 3 ZPO wurde mit der Zustellung an ihn die Pfändung rechtswirksam. Für den Beklagten, der mit der Schuldnerin in zwei Gesellschaften verbunden war, konnte nicht zweifelhaft sein, daß, wenn ein Gläubiger seiner Mitgesellschafterin „die Geschäftsanteile“ der Schuldnerin „bei“ ihm pfändete, damit die Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften gemeint waren. Daß die Pfändung sich insbesondere auch auf den „Geschäftsanteil“ an der Gesellschaft II bezog, lag ferner auch deshalb nahe, weil der Beklagte alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft war, er also für einen Gläubiger seiner Mitgesellschafterin in jedem Fall der gegebene Adressat für eine Pfändung war.

c) Ob Bedenken gegen die formelle Rechtswirksamkeit der Pfändung des „Geschäftsanteils“ der Schuldnerin an der Gesellschaft I bestehen, weil der Pfändungsbeschluß – wie zu unterstellen ist – nicht der Schuldnerin als geschäftsführender Gesellschafterin, und damit nicht dieser Gesellschaft als solcher zugestellt ist, braucht nicht entschieden zu werden. Sollte aus diesem Grunde die Pfändung des „Geschäftsanteils“ an der Gesellschaft I nicht wirksam sein, so würde das die Wirksamkeit der Pfändung des „Geschäftsanteils“ an der Gesellschaft II nicht beeinträchtigen. Denn wenn sich eine Pfändung auf mehrere Objekte erstreckt, zieht die Unwirksamkeit der Pfändung des einen Objekts nicht die Unwirksamkeit der Pfändung der anderen Objekte nach sich. Dem Gläubiger, dessen Interesse hierbei den Ausschlag geben muß, liegt daran, daß in einem solchen Fall die Pfändung wenigstens insoweit wirksam bleibt, als ihr rechtliche Bedenken nicht entgegenstehen. Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Vollstreckungsaktes ergeben sich keine Bedenken gegen die Annahme seiner Teilwirksamkeit.

3. Das Pfändungsobjekt

Gepfändet (und überwiesen) ist nicht ausdrücklich die vom Kläger hier eingeklagte Forderung aus Nr. 2 des Vertrages vom 2. Mai 1966, von dem – möglicherweise – der Kläger bei der Pfändung noch nichts wußte, sondern der „Geschäftsanteil“ der Schuldnerin. Das ist jedoch unschädlich.

a) Den Begriff „Geschäftsanteil“ kennt das Gesetz bei Personengesellschaften nicht, wohl aber beispielsweise bei der GmbH. Bei ihr bedeutet „Geschäftsanteil“ die – nach dem Betrage der übernommenen Stammeinlage bezeichnete (§ 14 GmbHG) – Gesamtheit der Rechte und PflichtenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesamtheit der Rechte und Pflichten
Pflichten
eines Gesellschafters. Dieselbe Bedeutung hat der Begriff, wenn er im Verkehr auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft angewandt wird. Auch dann bezeichnet er die Gesamtheit der Rechte und PflichtenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesamtheit der Rechte und Pflichten
Pflichten
eines Gesellschafters (Gesellschaftsanteil). Pfändet ein Gläubiger den „Geschäftsanteil“ des Gesellschafters einer Personengesellschaft, so pfändet er damit die Gesellschafterrechte seines Schuldners, soweit sie pfändbar sind. Das ist nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes (§ 859 ZPO) „der Anteil des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen“. Die Pfändung dieses Anteils ergreift „die Ansprüche auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt“ (vgl. § 717 BGB), also auf das Auseinandersetzungsguthaben. Dies gilt auch dann, wenn der Pfändungsgläubiger gemäß § 725 BGB oder § 135 HGB nach der Pfändung die Gesellschaft kündigt. Dann bedarf es nicht noch einer besonderen Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens (RGZ 90, 231, 232; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Aufl. § 179 II 3 a; Soergel/Schultze von Lasaulx BGB 10. Aufl. § 725 Nr. 6; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften 1965 S. 426 f; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 859 I 2).

b) Von dieser Sachlage unterscheidet sich der hier gegebene Fall dadurch, daß im Zeitpunkt der Pfändung des „Geschäftsanteils“ der Schuldnerin an der Gesellschaft II die Gesellschafter dieser Gesellschaft durch den Vertrag vom 2. Mai 1966 schon die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
, sowie vereinbart hatten, in welcher Weise sie sich auseinandersetzen wollten (Nr. 2 und 5 des Vertrages). Allerdings bestimmt Nr. 6 des Vertrages, daß „die Gültigkeit dieses Vertrages erst nach Zahlung von 30 000 DM (durch den Beklagten) in Kraft trete“. Diese Zahlung hat der Beklagte nie geleistet. Gleichwohl ist nach der Auslegung des Berufungsgerichts der Vertrag nicht rechtsunwirksam geblieben. Das Berufungsgericht legt mit rechtsfehlerfreier Begründung die Nr. 6 des Vertrages als Schutzbestimmung für die Schuldnerin aus: Es habe nicht im Belieben des Beklagten stehen sollen, ob er durch die Zahlung der 30 000 DM den Vertrag in Kraft setzen wollte. Vielmehr habe der Beklagte sich unbedingt zur Zahlung verpflichtet; die Schuldnerin habe aber ihre Gesellschafterrechte erst mit der Zahlung seitens des Beklagten verlieren sollen. Bei dieser Sachlage ergriff die erst nach dem Abschluß des Vertrages vom 2. Mai 1966 vom Kläger ausgebrachte Pfändung des „Geschäftsanteils“ der Schuldnerin auch deren Abfindungsforderung aus Nr. 2 des Vertrages. Erstreckt sich schon bei einer noch nicht aufgelösten Gesellschaft die Pfändung des „Geschäftsanteils“ auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners, so muß das erst recht gelten, wenn im Zeitpunkt der Pfändung die Auseinandersetzung der Gesellschaft schon in die Wege geleitet ist, wie es hier der Fall war. Hierüber konnte der Beklagte als Zustellungsempfänger, auf dessen Sicht es in diesem Zusammenhang ankommt, auch nicht im unklaren sein: Der Kläger als Gläubiger der Mitgesellschafterin des Beklagten wollte, wenn er deren „Geschäftsanteil“ pfändete, die Hand auf das legen, was seine Schuldnerin bei der Auseinandersetzung zu beanspruchen hatte. Da dies schon durch den Vertrag vom 2. Mai 1966 festgelegt war, erstreckte sich die Pfändung auf die Ansprüche aus diesem Vertrag, auch wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Pfändung dem Kläger als Pfändungsgläubiger noch unbekannt war.

4. Die früheren Abtretungen

Die Schuldnerin, Frau B., war z.Zt. der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Beklagten noch Inhaber der Forderung. Das Berufungsgericht legt Nr. 6 Satz 2 des Vertrages vom 2. Mai 1966

„Die Auszahlung ist weder an Dritte, noch anderswo zu entrichten, sondern nur direkt an Frau oder Herrn Br“

als vereinbarten Ausschluß der Abtretung im Sinne des § 399 2. Fall BGB aus.

Ob dieser Ausschluß der Abtretung auch die schon vorher, nämlich am 16. Februar 1966 erklärte Abtretung an den Kläger unwirksam gemacht hat, wie das Berufungsgericht annimmt, kann dahingestellt bleiben, weil andernfalls die Sachlegitimation des Klägers sich aus der Pfändung und Überweisung vom 18. Mai 1966 ergibt (s. vorstehend zu 3).

Daß der Abtretungsausschluß der Abtretung an den weiteren Gläubiger Kr entgegenstand, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei bejaht. Denn die Abtretung an diesen Gläubiger hat die Schuldnerin nicht vor dem 13. Mai 1966, also nach Abschluß des Vertrages vom 2. Mai 1966, vorgenommen. Die Forderung war also als nicht abtretbare entstanden und konnte deshalb gemäß § 399 2. Fall BGB ohne die Zustimmung des Beklagten nicht mehr abgetreten werden.

Der Kläger ist demnach in jedem Falle, entweder aufgrund der Abtretung vom 16. Februar 1966 oder aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 18. Mai/3. Juni 1966, berechtigt, die Forderung aus Nr. 2 des Vertrages einzuziehen.

5. Die Aufrechnung durch den Beklagten

Der Beklagte behauptet, gegen Frau B. zahlreiche Gegenforderungen zu haben, durch deren Aufrechnung die vom Kläger geltend gemachte Forderung erloschen sei.

a) Dabei handelt es sich – bis auf zwei (s. nachstehend unter b) – um (angebliche) Gegenforderungen des Beklagten aus den Gesellschaften I und II. Insoweit steht nach der Auffassung des Berufungsgerichts ein aus der Gesamtregelung des Vertrages vom 2. Mai 1966 zu entnehmender vertraglicher Aufrechnungsausschluß der Aufrechnung – und in gleicher Weise einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten – entgegen. Diese Auslegung greift die Revision ohne Erfolg an.

Schon aus der Formulierung des Vertrages vom 2. Mai 1966 (insbesondere Nr. 2, 3 und 6) konnte das Berufungsgericht den Willen der Vertragsparteien entnehmen, daß Frau B. aus der Auseinandersetzung der Gesellschaft II 30 000 DM in bar erhalten und der Beklagte gegen diese Forderung jedenfalls nicht mit irgendwelchen Forderungen aus diesem Gesellschaftsverhältnis aufrechnen oder sie zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechtes verwenden durfte. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien hätten in gleicher Weise eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten aus der Gesellschaft I ausschließen wollen, ist ebenfalls möglich und rechtsfehlerfrei begründet. Das Berufungsgericht konnte dabei berücksichtigen, daß die an Frau B. zu zahlenden 30 000 DM kurzfristig innerhalb eines Zeitraumes fällig waren, innerhalb dessen die noch ausstehende Auseinandersetzung der Gesellschaft I voraussichtlich nicht zu Ende geführt werden konnte. Entgegen der Ansicht der Revision, die aus dem Wortlaut der Nr. 3 Satz 1 des Vertrages entnehmen will, Frau B. habe dort auch auf etwaige Ansprüche aus der Auseinandersetzung der Gesellschaft I verzichtet, enthält Nr. 3 Satz 1 nur eine Abfindungserklärung der Frau B. hinsichtlich der Gesellschaft II. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Klammerzusatz: „(Grill-Bar und Snack-Bar)“, der die zu weite Fassung des vorhergehenden Satzes einschränkt. Ob die von der Revision aus ihrer abweichenden Auffassung gezogenen Schlußfolgerungen begründet wären, kann deshalb dahinstehen, weil schon der Ausgangspunkt der Revision unrichtig ist.

b) Die beiden vom Beklagten aufgerechneten Gegenforderungen, die nicht aus den Gesellschaftsverhältnissen mit Frau B. herrühren, hat der Beklagte in den Vorinstanzen nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 12) lediglich daraus hergeleitet, daß Frau B. neben ihrem primär verpflichteten Ehemann dem Beklagten zwei Blankoakzepte gegeben habe, die dieser aber bisher nicht ausgefüllt habe; deshalb habe der Beklagte aus diesen Wechseln noch keine Ansprüche erworben. Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob und inwieweit die Ehefrau B. außerhalb des Wechsels sich neben ihrem Ehemann gegenüber dem Beklagten verpflichtet habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Wenn der Beklagte, wie nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts feststeht, in den Vorinstanzen selbst nicht behauptet hat, daß die Frau B. sich außerhalb der Wechsel dem Beklagten gegenüber verpflichtet habe, fehlte für die von der Revision vermißte Prüfung jede tatsächliche Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Schlagworte: Gesamtheit der Rechte und Pflichten, Geschäftsanteil, GmbHG § 14, Pfändung Geschäftsanteil