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BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – XI ZR 168/08

ZPO § 1032; BGB §§ 305 ff.

a) Ob eine Person von einer formularmäßigen Schiedsklausel erfasst wird, ist durch Auslegung zu ermitteln. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Urteile vom 29. April 2008 – KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 – XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der AuslegungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auslegung
Zweifel bei der Auslegung
gehen nach § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 – IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).

b) Die Schiedseinrede ist vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu erheben (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Die Einrede des Schiedsvertrages ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass der Beklagte seinen Willen hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 30 mwN). Erforderlich ist aber, dass der Beklagte bei der Erhebung der Schiedseinrede die Schiedsvereinbarung, auf die er die Einrede stützen will, konkret bezeichnet. Nur dann kann das staatliche Gericht, entsprechend dem Regelungszweck des § 1032 Abs. 1 ZPO, vor der Befassung mit der Begründetheit der Klage prüfen, ob die Schiedsvereinbarung seiner Zuständigkeit entgegensteht oder ob sie nichtig, unwirksam oder undurchführbar im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist.

Schlagworte: Handelsrecht, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsvereinbarung