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BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – III ZR 65/17

BGB §§ 242 A, 666, 675 Abs. 1

a) Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unter-nehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nut-zende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein un-mittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht.

b) Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft davon ab, auf andere Er-kenntnismöglichkeiten zuzugreifen, kann er einen Auskunftsanspruch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. November 2017 – III ZR 610/16, WM 2017, 2296).

 

 

 

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Auskunftsanspruch, Auskunftsrecht, Auskunftsverlangen